§ 101 S-JagdG

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Jagdfremden Personen ist es verboten, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen sowie auf Wanderwegen, Wandersteigen und Tourenrouten ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdinhabers mit solchen Schußwaffen, Fallen oder anderen Geräten, die zum Erlegen oder Einfangen von Wild besonders geeignet sind, zu betreten oder zu befahren. Ausgenommen von diesem Verbot sind Personen, deren Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in ihrer amtlichen Stellung liegt.

(2) Jagdfremden Personen ist jede vorsätzliche Beunruhigung und Verfolgung des Wildes verboten. Als Beunruhigung und Verfolgung gilt es auch, Jungwild zu berühren sowie Hunde und Katzen frei herumstreifen zu lassen. Kommen lebendes oder verendetes Wild sowie verwertbare Teile hievon, insbesondere Abwurfstangen, in Gewahrsam nicht berechtigter Personen, haben diese das Wild bzw. dessen Teile unverzüglich dem Jagdinhaber oder der Gemeinde zu übergeben. Die Gemeinde hat das Wild bzw. dessen verwertbare Teile nach Möglichkeit dem Jagdinhaber weiterzuleiten. Ist dies nicht möglich, kann die Gemeinde darüber frei verfügen.

(3) Die Jagdbehörde kann auf Antrag eines Jagdinhabers oder eines Ortsausschusses einer Gemeinde (§ 19 Salzburger Landwirtschaftskammergesetz – LWK-G) für Jagdgebiete oder bestimmte Teile von Jagdgebieten innerhalb einer Gemeinde ganzjährig oder zeitlich befristet einen Leinenzwang für Hunde verordnen, soweit dies erforderlich ist, um eine bereits eingetretene oder zu befürchtende Beunruhigung und Gefährdung des Schalenwildes durch freilaufende Hunde hintanzuhalten. Der eine solche Beschränkung ausschließende Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl) wird durch eine solche Verordnung nicht erfaßt.

(4) Ohne Zustimmung des Jagdinhabers dürfen jagdfremde Personen ständige Ansitze, Hochsitze, Fütterungsanlagen udgl nicht benützen oder betreten.

(5) Jagdfremde Personen dürfen die Ausübung der Jagd nicht stören oder beeinträchtigen.

Stand vor dem 15.10.2019

In Kraft vom 01.03.2012 bis 15.10.2019

(1) Jagdfremden Personen ist es verboten, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen sowie auf Wanderwegen, Wandersteigen und Tourenrouten ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdinhabers mit solchen Schußwaffen, Fallen oder anderen Geräten, die zum Erlegen oder Einfangen von Wild besonders geeignet sind, zu betreten oder zu befahren. Ausgenommen von diesem Verbot sind Personen, deren Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in ihrer amtlichen Stellung liegt.

(2) Jagdfremden Personen ist jede vorsätzliche Beunruhigung und Verfolgung des Wildes verboten. Als Beunruhigung und Verfolgung gilt es auch, Jungwild zu berühren sowie Hunde und Katzen frei herumstreifen zu lassen. Kommen lebendes oder verendetes Wild sowie verwertbare Teile hievon, insbesondere Abwurfstangen, in Gewahrsam nicht berechtigter Personen, haben diese das Wild bzw. dessen Teile unverzüglich dem Jagdinhaber oder der Gemeinde zu übergeben. Die Gemeinde hat das Wild bzw. dessen verwertbare Teile nach Möglichkeit dem Jagdinhaber weiterzuleiten. Ist dies nicht möglich, kann die Gemeinde darüber frei verfügen.

(3) Die Jagdbehörde kann auf Antrag eines Jagdinhabers oder eines Ortsausschusses einer Gemeinde (§ 19 Salzburger Landwirtschaftskammergesetz – LWK-G) für Jagdgebiete oder bestimmte Teile von Jagdgebieten innerhalb einer Gemeinde ganzjährig oder zeitlich befristet einen Leinenzwang für Hunde verordnen, soweit dies erforderlich ist, um eine bereits eingetretene oder zu befürchtende Beunruhigung und Gefährdung des Schalenwildes durch freilaufende Hunde hintanzuhalten. Der eine solche Beschränkung ausschließende Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl) wird durch eine solche Verordnung nicht erfaßt.

(4) Ohne Zustimmung des Jagdinhabers dürfen jagdfremde Personen ständige Ansitze, Hochsitze, Fütterungsanlagen udgl nicht benützen oder betreten.

(5) Jagdfremde Personen dürfen die Ausübung der Jagd nicht stören oder beeinträchtigen.

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