§ 105 S-JagdG

Jagdgesetz 1993

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.2019 bis 31.12.9999

(1) BetretungsverboteWerden in einem Jagdgebiet oder in Teilen desselben Treib-, Riegel-, Drück- oder Ansitz-Drückjagden durchgeführt, so sind diese Gebiete zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen oder Sachen für die Dauer solcher Jagden mit der Wirkung gesperrt, dass jagdfremde Personen das betreffende Gebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von Wanderwegen, Wandersteigen und Tourenrouten nicht betreten dürfen nur verfügt. Personen, die in solchen gesperrten Gebieten angetroffen werden, wenn und insoweit solche öffentliche Interessen dafür sprechen, die das öffentliche Interesse am Betreten des Waldeshaben diese über Aufforderung von Jagdschutzorganen unverzüglich zu Erholungszwecken überwiegen. Das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken darf durch Sperrgebiete nur in dem Maß eingeschränkt werden, das zum Erreichen des Schutzzweckes unumgänglich istverlassen.

(2) Von denVom Verbot des Betretens gesperrter Gebiete sind die Grundeigentümer, die sonst Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte und überdies Personen ausgenommen, deren Berechtigung oder Verpflichtung zum Betreten des Gebietes in den §§ 106 bis 108 enthaltenen Verboten sind ausgenommen:einer amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung gelegen ist.

a)

Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs 1 des Wehrgesetzes 2001 einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes;

b)

Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen;

c)

Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht;

d)

Maßnahmen im Zuge behördlicher Erhebungen und Überprüfungen;

e)

das Betreten oder Befahren für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums, wenn dem nicht Bestimmungen auf Grund von § 108 Abs 2 entgegenstehen.

(3) Gesperrte Gebiete gemäß Abs 1 sind vom Jagdinhaber mittelsJagdausübungsberechtigten spätestens drei Stunden vor Beginn der Jagd mit Hinweistafeln gemäß Abs 4 an jenen Stellen deutlich zu kennzeichnen, wo damit zu rechnen ist, dass Personen in die betreffenden Gebiete führende öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Forststraßen, Jägersteige und sonstige Anlagen, die für die allgemeine Benützung bestimmt sind, in die gesperrte Fläche führen; § 66 Abs 6 gilt für diesebetreten. Sie sind nach der Jagd unverzüglich zu entfernen.

(4) Die Hinweistafeln sind mit der Bezeichnung „Befristetes jagdliches Sperrgebiet“ zu kennzeichnen, haben Beginn und Ende der Sperre zu enthalten und sind mit den Kontaktdaten des Jagdausübungsberechtigten zu versehen. Runde Tafeln sinngemäßhaben einen Durchmesser von mindestens 40 cm, rechteckige Tafeln eine Seitenlänge von jeweils mindestens 40 cm aufzuweisen. Die Schrift muss gut lesbar sein. Die Tafeln müssen in gut sichtbarer Höhe (nicht unter 60 cm und nicht über 220 cm über dem Boden) und gut einsehbar (zB nicht durch Äste verdeckt) angebracht werden. Die Tafeln müssen Wind und anderen Witterungseinflüssen standhalten.

Stand vor dem 15.10.2019

In Kraft vom 01.03.2012 bis 15.10.2019

(1) BetretungsverboteWerden in einem Jagdgebiet oder in Teilen desselben Treib-, Riegel-, Drück- oder Ansitz-Drückjagden durchgeführt, so sind diese Gebiete zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen oder Sachen für die Dauer solcher Jagden mit der Wirkung gesperrt, dass jagdfremde Personen das betreffende Gebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von Wanderwegen, Wandersteigen und Tourenrouten nicht betreten dürfen nur verfügt. Personen, die in solchen gesperrten Gebieten angetroffen werden, wenn und insoweit solche öffentliche Interessen dafür sprechen, die das öffentliche Interesse am Betreten des Waldeshaben diese über Aufforderung von Jagdschutzorganen unverzüglich zu Erholungszwecken überwiegen. Das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken darf durch Sperrgebiete nur in dem Maß eingeschränkt werden, das zum Erreichen des Schutzzweckes unumgänglich istverlassen.

(2) Von denVom Verbot des Betretens gesperrter Gebiete sind die Grundeigentümer, die sonst Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte und überdies Personen ausgenommen, deren Berechtigung oder Verpflichtung zum Betreten des Gebietes in den §§ 106 bis 108 enthaltenen Verboten sind ausgenommen:einer amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung gelegen ist.

a)

Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs 1 des Wehrgesetzes 2001 einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes;

b)

Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen;

c)

Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht;

d)

Maßnahmen im Zuge behördlicher Erhebungen und Überprüfungen;

e)

das Betreten oder Befahren für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums, wenn dem nicht Bestimmungen auf Grund von § 108 Abs 2 entgegenstehen.

(3) Gesperrte Gebiete gemäß Abs 1 sind vom Jagdinhaber mittelsJagdausübungsberechtigten spätestens drei Stunden vor Beginn der Jagd mit Hinweistafeln gemäß Abs 4 an jenen Stellen deutlich zu kennzeichnen, wo damit zu rechnen ist, dass Personen in die betreffenden Gebiete führende öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Forststraßen, Jägersteige und sonstige Anlagen, die für die allgemeine Benützung bestimmt sind, in die gesperrte Fläche führen; § 66 Abs 6 gilt für diesebetreten. Sie sind nach der Jagd unverzüglich zu entfernen.

(4) Die Hinweistafeln sind mit der Bezeichnung „Befristetes jagdliches Sperrgebiet“ zu kennzeichnen, haben Beginn und Ende der Sperre zu enthalten und sind mit den Kontaktdaten des Jagdausübungsberechtigten zu versehen. Runde Tafeln sinngemäßhaben einen Durchmesser von mindestens 40 cm, rechteckige Tafeln eine Seitenlänge von jeweils mindestens 40 cm aufzuweisen. Die Schrift muss gut lesbar sein. Die Tafeln müssen in gut sichtbarer Höhe (nicht unter 60 cm und nicht über 220 cm über dem Boden) und gut einsehbar (zB nicht durch Äste verdeckt) angebracht werden. Die Tafeln müssen Wind und anderen Witterungseinflüssen standhalten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten