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(1) Zur Wahrung der Interessen der im Land Salzburg die Jagd ausübenden Personen und zur Förderung der Jagd und Jagdwirtschaft wird die Salzburger Jägerschaft eingerichtet.
(2) Die Salzburger Jägerschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen RechtesRechts mit Sitz in Salzburg, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat ihren Sitz in Salzburgdas Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
(1) Zur Wahrung der Interessen der im Land Salzburg die Jagd ausübenden Personen und zur Förderung der Jagd und Jagdwirtschaft wird die Salzburger Jägerschaft eingerichtet.
(2) Die Salzburger Jägerschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen RechtesRechts mit Sitz in Salzburg, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat ihren Sitz in Salzburgdas Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.