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(1) Neben der Erfüllung der in diesem Gesetz angeführten Aufgaben obliegen derDer Salzburger Jägerschaft zurobliegen die Verwirklichung der im § 120 Abs 1 genannten Ziele und die Erfüllung der sonstigen in diesem Gesetz genannten Aufgaben. Dazu zählen insbesondere:
1. | die Stellungnahme zu allen die Jagd und die Jagdwirtschaft betreffenden Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie die Beratung der Jagdbehörden und aller sonst an der Jagdwirtschaft beteiligten Stellen und Personen durch Erstattung von Gutachten und Bestellung von Sachverständigen; | |||||||||
2. | die Pflege der Jagd und Jagdwirtschaft zur Erhaltung und Entwicklung eines angemessenen, artenreichen und gesunden Wildstandes und die Förderung insbesondere von Einrichtungen, die der Jagdwissenschaft, dem jagdlichen Schießwesen und Jagdhundewesen dienen; | |||||||||
3. | die Aus- und Fortbildung der Jagdschutzorgane und Berufsjäger, die Abhaltung von Schulungskursen, von Jagdprüfungen und | |||||||||
4. | die Unterrichtung ihrer Mitglieder über den jeweiligen Stand der wildökologischen, jagdwissenschaftlichen und wildbrethygienischen Erkenntnisse; | |||||||||
| der | |||||||||
| die Schaffung und Erhaltung eines Wohlfahrtsfonds für Berufsjäger; | |||||||||
| die Pflege und Förderung der weidmännischen Sitten und des jagdlichen Brauchtums; | |||||||||
8. | die | |||||||||
9. | die Durchführung von | |||||||||
10. | die | |||||||||
11. | die | |||||||||
12. | die Führung von Zusammenstellungen und Nachweisen, die der jagdlichen Verwaltung dienen; | |||||||||
| die Öffentlichkeitsarbeit über die Lebensweise des Wildes, seine Bedürfnisse, seinen Schutz und seine Bejagung. |
(3) Vor der Erlassung von Verordnungen, mit denen Gebiete zu Sonderschutzgebieten im Nationalpark Hohe Tauern erklärt werden (§ 6 des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg), ist die Salzburger Jägerschaft zu hören.
(1) Neben der Erfüllung der in diesem Gesetz angeführten Aufgaben obliegen derDer Salzburger Jägerschaft zurobliegen die Verwirklichung der im § 120 Abs 1 genannten Ziele und die Erfüllung der sonstigen in diesem Gesetz genannten Aufgaben. Dazu zählen insbesondere:
1. | die Stellungnahme zu allen die Jagd und die Jagdwirtschaft betreffenden Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie die Beratung der Jagdbehörden und aller sonst an der Jagdwirtschaft beteiligten Stellen und Personen durch Erstattung von Gutachten und Bestellung von Sachverständigen; | |||||||||
2. | die Pflege der Jagd und Jagdwirtschaft zur Erhaltung und Entwicklung eines angemessenen, artenreichen und gesunden Wildstandes und die Förderung insbesondere von Einrichtungen, die der Jagdwissenschaft, dem jagdlichen Schießwesen und Jagdhundewesen dienen; | |||||||||
3. | die Aus- und Fortbildung der Jagdschutzorgane und Berufsjäger, die Abhaltung von Schulungskursen, von Jagdprüfungen und | |||||||||
4. | die Unterrichtung ihrer Mitglieder über den jeweiligen Stand der wildökologischen, jagdwissenschaftlichen und wildbrethygienischen Erkenntnisse; | |||||||||
| der | |||||||||
| die Schaffung und Erhaltung eines Wohlfahrtsfonds für Berufsjäger; | |||||||||
| die Pflege und Förderung der weidmännischen Sitten und des jagdlichen Brauchtums; | |||||||||
8. | die | |||||||||
9. | die Durchführung von | |||||||||
10. | die | |||||||||
11. | die | |||||||||
12. | die Führung von Zusammenstellungen und Nachweisen, die der jagdlichen Verwaltung dienen; | |||||||||
| die Öffentlichkeitsarbeit über die Lebensweise des Wildes, seine Bedürfnisse, seinen Schutz und seine Bejagung. |
(3) Vor der Erlassung von Verordnungen, mit denen Gebiete zu Sonderschutzgebieten im Nationalpark Hohe Tauern erklärt werden (§ 6 des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg), ist die Salzburger Jägerschaft zu hören.