§ 133 S-JagdG

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.2019 bis 31.12.9999
Hegemeister

§ 133

(1) Der Bezirksjagdrat hat für jede Wildregion eine vertrauenswürdige, mit den örtlichen Verhältnissen eingehend vertraute Person mit gründlichen jagdlichen Kenntnissen und Erfahrungen zum Hegemeister und eine weitere solche Person zu dessen Stellvertreter zu bestellen. Sämtliche Befugnisse und Verpflichtungen gehen im Fall der Verhinderung des Hegemeisters für diese Zeit auf dessen Stellvertreter über. Soweit erforderlich, können für einzelne Gemeinden, Teile von Gemeinden oder für mehrere Gemeinden gemeinsam Vertreter des Hegemeisters (gebietsmäßige Vertreter) bestellt werden. Der Hegemeister oder ein Vertreter ist vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen, wenn er seine Abberufung verlangt, seinen Aufgaben nur unzureichend nachkommt oder die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind.

(2) Dem Hegemeister obliegt es,

a)

den Wildstand zu beobachten;

b)

an den Mitgliederversammlungen und Ausschußsitzungen der Hegegemeinschaft teilzunehmen und dort die Einhaltung der jagdlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich des Abschußplanes und der Wildfütterung, zu beobachten;

c)

für die Abschußplanbesprechung (§ 60 Abs. 3) die notwendigen Unterlagen vorzubereiten;

d)

an der Abschußkontrolle (§§ 62 und 64) mitzuwirken;

e)

Übertretungen jagdlicher Vorschriften sowohl der Jagdbehörde als auch der Salzburger Jägerschaft zur Kenntnis zu bringen;

f)

jährlich Jägerübungsschießen zu veranstalten.

Stand vor dem 15.10.2019

In Kraft vom 01.07.1998 bis 15.10.2019
Hegemeister

§ 133

(1) Der Bezirksjagdrat hat für jede Wildregion eine vertrauenswürdige, mit den örtlichen Verhältnissen eingehend vertraute Person mit gründlichen jagdlichen Kenntnissen und Erfahrungen zum Hegemeister und eine weitere solche Person zu dessen Stellvertreter zu bestellen. Sämtliche Befugnisse und Verpflichtungen gehen im Fall der Verhinderung des Hegemeisters für diese Zeit auf dessen Stellvertreter über. Soweit erforderlich, können für einzelne Gemeinden, Teile von Gemeinden oder für mehrere Gemeinden gemeinsam Vertreter des Hegemeisters (gebietsmäßige Vertreter) bestellt werden. Der Hegemeister oder ein Vertreter ist vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen, wenn er seine Abberufung verlangt, seinen Aufgaben nur unzureichend nachkommt oder die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind.

(2) Dem Hegemeister obliegt es,

a)

den Wildstand zu beobachten;

b)

an den Mitgliederversammlungen und Ausschußsitzungen der Hegegemeinschaft teilzunehmen und dort die Einhaltung der jagdlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich des Abschußplanes und der Wildfütterung, zu beobachten;

c)

für die Abschußplanbesprechung (§ 60 Abs. 3) die notwendigen Unterlagen vorzubereiten;

d)

an der Abschußkontrolle (§§ 62 und 64) mitzuwirken;

e)

Übertretungen jagdlicher Vorschriften sowohl der Jagdbehörde als auch der Salzburger Jägerschaft zur Kenntnis zu bringen;

f)

jährlich Jägerübungsschießen zu veranstalten.

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