§ 12 GVG 2001 (weggefallen)

Grundverkehrsgesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Die nach § 11 § 12 GVG 2001erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn im Fall der Anwendbarkeit des 2a seit 28.02.2023 weggefallen. Abschnitts (§ 13a Abs 1) eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 vorgelegt wird und

1.

der Gegenstand des Rechtsgeschäftes dazu dienen soll, einen Betrieb auf Dauer anzusiedeln, zu erweitern oder zu übernehmen;

2.

der Gegenstand des Rechtsgeschäftes dem Ausländer zur Begründung eines Zweitwohnsitzes dienen soll, wenn dieser in einem Zweitwohnungsgebiet (§ 30 Abs 1 Z 9 ROG 2009) liegt;

3.

besondere öffentliche Interessen staatspolitischer, volks- oder regionalwirtschaftlicher, sozialpolitischer oder kultureller Art an dem Rechtserwerb des Ausländers bestehen;

4.

der Gegenstand des Rechtsgeschäftes zur Begründung des Hauptwohnsitzes dienen soll und es sich bei dem Ausländer um einen ehemals österreichischen Staatsbürger handelt, der die Staatsbürgerschaft nicht infolge Entziehung (§§ 33 oder 34 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985) verloren hat; dies gilt auch für den Erwerb einer solchen Person gemeinsam mit ihrem Ehegatten oder eingetragenen Partner; oder

5.

der Gegenstand des Rechtsgeschäftes der Erweiterung eines bestehenden Wohnsitzes oder eines bestehenden Betriebes dienen soll, und zwar unmittelbar oder mittelbar durch Errichtung oder Erweiterung von Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, der Zu- und Abfahrt, des Gartens oder auf ähnliche Weise.

(2) Der Rechtserwerber hat über die beabsichtigte Nutzung im Sinn des Abs 1 Z 1 bis 5 eine Erklärung vorzulegen. Für die Erklärung sind Formulare zu verwenden, deren Muster durch Verordnung der Landesregierung festzulegen sind. Darin können auch nähere Angaben zu den zu erfüllenden Voraussetzungen verlangt werden. Die Erklärung hat in den Fällen der Z 1 und 4 eine Frist ab Zustimmung zum Rechtsgeschäft zu enthalten, innerhalb der die beabsichtigte Nutzung aufgenommen werden wird. Sie ist nach der für die Verwirklichung des Vorhabens allgemein erforderlichen Zeit bis längstens fünf Jahre zu bemessen. Eine vom Rechtserwerber zu lang bemessene Frist kann von der Grundverkehrsbehörde unter Berücksichtigung der Umstände des Rechtserwerbers kürzer bestimmt werden. In diesen Fällen hat der Rechtserwerber der Grundverkehrsbehörde auf deren Verlangen die Aufnahme der Nutzung innerhalb der von ihm angegebenen oder von der Behörde bestimmten Frist bis längstens einen Monat nach deren Ende durch Vorlage geeigneter Urkunden nachzuweisen. Ein solcher Nachweis kann verlangt werden, wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalles Zweifel über die Aufnahme der erklärten Nutzung bestehen. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Ersuchen des Rechtserwerbers, das vor Ende der Frist oder spätestens zwei Monate danach zu stellen ist, aus berücksichtigungswürdigen Gründen die Frist verlängern bzw eine neue Frist festsetzen, und zwar in einem angemessenen Ausmaß bis längstens drei Jahre und den Zeitraum, der von der gesetzlichen Frist ursprünglich nicht ausgeschöpft worden ist.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.2019 bis 28.02.2023
(1) Die nach § 11 § 12 GVG 2001erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn im Fall der Anwendbarkeit des 2a seit 28.02.2023 weggefallen. Abschnitts (§ 13a Abs 1) eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 vorgelegt wird und

1.

der Gegenstand des Rechtsgeschäftes dazu dienen soll, einen Betrieb auf Dauer anzusiedeln, zu erweitern oder zu übernehmen;

2.

der Gegenstand des Rechtsgeschäftes dem Ausländer zur Begründung eines Zweitwohnsitzes dienen soll, wenn dieser in einem Zweitwohnungsgebiet (§ 30 Abs 1 Z 9 ROG 2009) liegt;

3.

besondere öffentliche Interessen staatspolitischer, volks- oder regionalwirtschaftlicher, sozialpolitischer oder kultureller Art an dem Rechtserwerb des Ausländers bestehen;

4.

der Gegenstand des Rechtsgeschäftes zur Begründung des Hauptwohnsitzes dienen soll und es sich bei dem Ausländer um einen ehemals österreichischen Staatsbürger handelt, der die Staatsbürgerschaft nicht infolge Entziehung (§§ 33 oder 34 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985) verloren hat; dies gilt auch für den Erwerb einer solchen Person gemeinsam mit ihrem Ehegatten oder eingetragenen Partner; oder

5.

der Gegenstand des Rechtsgeschäftes der Erweiterung eines bestehenden Wohnsitzes oder eines bestehenden Betriebes dienen soll, und zwar unmittelbar oder mittelbar durch Errichtung oder Erweiterung von Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, der Zu- und Abfahrt, des Gartens oder auf ähnliche Weise.

(2) Der Rechtserwerber hat über die beabsichtigte Nutzung im Sinn des Abs 1 Z 1 bis 5 eine Erklärung vorzulegen. Für die Erklärung sind Formulare zu verwenden, deren Muster durch Verordnung der Landesregierung festzulegen sind. Darin können auch nähere Angaben zu den zu erfüllenden Voraussetzungen verlangt werden. Die Erklärung hat in den Fällen der Z 1 und 4 eine Frist ab Zustimmung zum Rechtsgeschäft zu enthalten, innerhalb der die beabsichtigte Nutzung aufgenommen werden wird. Sie ist nach der für die Verwirklichung des Vorhabens allgemein erforderlichen Zeit bis längstens fünf Jahre zu bemessen. Eine vom Rechtserwerber zu lang bemessene Frist kann von der Grundverkehrsbehörde unter Berücksichtigung der Umstände des Rechtserwerbers kürzer bestimmt werden. In diesen Fällen hat der Rechtserwerber der Grundverkehrsbehörde auf deren Verlangen die Aufnahme der Nutzung innerhalb der von ihm angegebenen oder von der Behörde bestimmten Frist bis längstens einen Monat nach deren Ende durch Vorlage geeigneter Urkunden nachzuweisen. Ein solcher Nachweis kann verlangt werden, wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalles Zweifel über die Aufnahme der erklärten Nutzung bestehen. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Ersuchen des Rechtserwerbers, das vor Ende der Frist oder spätestens zwei Monate danach zu stellen ist, aus berücksichtigungswürdigen Gründen die Frist verlängern bzw eine neue Frist festsetzen, und zwar in einem angemessenen Ausmaß bis längstens drei Jahre und den Zeitraum, der von der gesetzlichen Frist ursprünglich nicht ausgeschöpft worden ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten