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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Zustimmung ist weiter aus folgenden Gründen zu versagen:
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(3) Der Versagungsgrund des Abs§ 13 GVG 2001 seit 28.02.2023 weggefallen. 2 Z 1 gilt nicht, wenn der Gegenstand des Rechtsgeschäftes dem Ausländer zur Begründung seines für die gesicherte inländische Berufsausübung notwendigen Hauptwohnsitzes dienen soll.
(4) Bestehen am Rechtserwerb des Ausländers besondere öffentliche Interessen gemäß § 12 Abs. 1 Z 3, vermag eine Erklärung eines inländischen Interessenten gemäß Abs. 2 Z 1 nur dann einen Versagungsgrund darzustellen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung vom Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt.
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(2) Die Zustimmung ist weiter aus folgenden Gründen zu versagen:
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(3) Der Versagungsgrund des Abs§ 13 GVG 2001 seit 28.02.2023 weggefallen. 2 Z 1 gilt nicht, wenn der Gegenstand des Rechtsgeschäftes dem Ausländer zur Begründung seines für die gesicherte inländische Berufsausübung notwendigen Hauptwohnsitzes dienen soll.
(4) Bestehen am Rechtserwerb des Ausländers besondere öffentliche Interessen gemäß § 12 Abs. 1 Z 3, vermag eine Erklärung eines inländischen Interessenten gemäß Abs. 2 Z 1 nur dann einen Versagungsgrund darzustellen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung vom Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt.