§ 13b GVG 2001 (weggefallen)

Grundverkehrsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Baugrundstücke im Sinn dieses Abschnitts sind Grundstücke oder Grundstücksteile, die

1.

im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland gemäß § 30 Abs 1 Z 1 bis 8 oder Z 10 bis 12 ROG 2009 ausgewiesen sind;

2.

nicht als Bauland ausgewiesen sind, aber

a)

auf Grund einer raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung gemäß § 46 ROG 2009 oder einer Vorgängerbestimmung bebaubar sind;

b)

auf Grund baurechtlicher Bestimmungen zum Bauplatz erklärt sind;

c)

von einer Vereinbarung gemäß § 18 ROG 2009 oder einer Vorgängerbestimmung erfasst werden und darin für eine Ausweisung als Bauland vorgesehen sind; oder

d)

von einem Rechtsgeschäft gemäß § 3 Abs 2 lit l erfasst werden, ausgenommen Grundstücke oder Grundstücksteile, die gemäß dem Entwicklungsplan der Gemeinde (§ 25 Abs 3 Z 1 ROG 2009) für eine Ausweisung als Zweitwohnungsgebiet gemäß § 30 Abs 1 Z 9 ROG 2009 in Betracht kommen; oder

3.

nicht unter Z 1 oder 2 fallen, aber mit Bauten mit Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen geeignet sind, bebaut sind, ausgenommen Grundstücke oder Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Zweitwohnungsgebiet gemäß § 30 Abs 1 Z 9 ROG 2009 ausgewiesen sind."

(2) Der Bürgermeister hat auf Antrag im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass ein Grundstück oder Grundstücksteil kein Baugrundstück im Sinn des Abs 1 ist, wenn kein Teil der antragsgegenständlichen Fläche ein Baugrundstück im Sinn des Abs 1 ist. Sind mehrere Grundstücke oder Grundstücksteile Gegenstand eines solchen Antrags, hat der Bürgermeister die Bescheinigung darüber auszustellen, dass keines der Grundstücke bzw kein Grundstücksteil ein Baugrundstück im Sinn des Abs 1 ist.

(3) Wird die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Abs 2 für einen oder mehrere Grundstücksteile beantragt, ist dem Antrag eine planliche Darstellung davon in einem geeigneten Maßstab anzuschließen. Der Bescheinigung gemäß Abs 2 hat sich ausdrücklich auf die vorgelegte planliche Darstellung zu beziehen. Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Anforderungen an die planliche Darstellung festlegen.

Im RIS§ 13b GVG 2001 seit 17.10.2012 Zuletzt aktualisiert am 23.04.2013 Gesetzesnummer 20000152 Dokumentnummer LSB40014183 Zum Seitenanfang28.02.2023 weggefallen. Über diese Seite
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Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.11.2012 bis 28.02.2023
(1) Baugrundstücke im Sinn dieses Abschnitts sind Grundstücke oder Grundstücksteile, die

1.

im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland gemäß § 30 Abs 1 Z 1 bis 8 oder Z 10 bis 12 ROG 2009 ausgewiesen sind;

2.

nicht als Bauland ausgewiesen sind, aber

a)

auf Grund einer raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung gemäß § 46 ROG 2009 oder einer Vorgängerbestimmung bebaubar sind;

b)

auf Grund baurechtlicher Bestimmungen zum Bauplatz erklärt sind;

c)

von einer Vereinbarung gemäß § 18 ROG 2009 oder einer Vorgängerbestimmung erfasst werden und darin für eine Ausweisung als Bauland vorgesehen sind; oder

d)

von einem Rechtsgeschäft gemäß § 3 Abs 2 lit l erfasst werden, ausgenommen Grundstücke oder Grundstücksteile, die gemäß dem Entwicklungsplan der Gemeinde (§ 25 Abs 3 Z 1 ROG 2009) für eine Ausweisung als Zweitwohnungsgebiet gemäß § 30 Abs 1 Z 9 ROG 2009 in Betracht kommen; oder

3.

nicht unter Z 1 oder 2 fallen, aber mit Bauten mit Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen geeignet sind, bebaut sind, ausgenommen Grundstücke oder Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Zweitwohnungsgebiet gemäß § 30 Abs 1 Z 9 ROG 2009 ausgewiesen sind."

(2) Der Bürgermeister hat auf Antrag im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass ein Grundstück oder Grundstücksteil kein Baugrundstück im Sinn des Abs 1 ist, wenn kein Teil der antragsgegenständlichen Fläche ein Baugrundstück im Sinn des Abs 1 ist. Sind mehrere Grundstücke oder Grundstücksteile Gegenstand eines solchen Antrags, hat der Bürgermeister die Bescheinigung darüber auszustellen, dass keines der Grundstücke bzw kein Grundstücksteil ein Baugrundstück im Sinn des Abs 1 ist.

(3) Wird die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Abs 2 für einen oder mehrere Grundstücksteile beantragt, ist dem Antrag eine planliche Darstellung davon in einem geeigneten Maßstab anzuschließen. Der Bescheinigung gemäß Abs 2 hat sich ausdrücklich auf die vorgelegte planliche Darstellung zu beziehen. Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Anforderungen an die planliche Darstellung festlegen.

Im RIS§ 13b GVG 2001 seit 17.10.2012 Zuletzt aktualisiert am 23.04.2013 Gesetzesnummer 20000152 Dokumentnummer LSB40014183 Zum Seitenanfang28.02.2023 weggefallen. Über diese Seite
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