§ 18 GVG 2001 (weggefallen)

Grundverkehrsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Zwischen der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung müssen mindestens sechs Monate liegen§ 18 GVG 2001 seit 28.02.2023 weggefallen.

(2) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Anbot stets nach § 151 Abs 1 EO, soweit nicht Abs 6 anzuwenden ist.

(3)

Beim erneuten Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die dem Exekutionsgericht vorlegen:

1.

wenn deren Erwerb des Eigentums oder des Baurechts offenkundig oder auf Grund vorgelegter Unterlagen keiner grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf

a)

im Fall der Anwendbarkeit des 2a. Abschnitts (§ 13a Abs 1) eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4, und

b)

eine Bestätigung gemäß § 11 Abs 3, wenn es sich um einen nicht gleichgestellten Ausländer handelt und der Rechtserwerb zu einem im § 11 Abs 3 angeführten Zweck erfolgen soll; oder

2.

einen rechtskräftigen Bescheid der Grundverkehrsbehörde über die Zustimmung zu ihrem Rechtserwerb.

(4) Ein Antrag auf grundverkehrsbehördliche Zustimmung zum beabsichtigten Erwerb im Weg der Versteigerung ist innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermines einzubringen. Die Grundverkehrsbehörde hat über diese Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach ihrem Einlangen zu entscheiden. Über Beschwerden gegen solche Bescheide hat das Landesverwaltungsgericht ebenfalls innerhalb von acht Wochen zu entscheiden.

(5) Wenn beim erneuten Versteigerungstermin keine Bieter auftreten oder keine gültigen Anbote abgegeben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluss über die Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren und die Grundverkehrsbehörde davon zu verständigen.

(6) Wird eine erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung

1.

nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung

a)

eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 und

b)

im Fall eines Rechtserwerbs durch einen nicht gleichgestellten Ausländer zu einem im § 11 Abs 3 angeführten Zweck eine Bestätigung gemäß § 11 Abs 3

vorgelegt hat oder

2.

nicht innerhalb der gemäß § 17 Abs 2 Z 2 festgesetzten Frist einen Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gestellt hat,

sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.2019 bis 28.02.2023
(1) Zwischen der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung müssen mindestens sechs Monate liegen§ 18 GVG 2001 seit 28.02.2023 weggefallen.

(2) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Anbot stets nach § 151 Abs 1 EO, soweit nicht Abs 6 anzuwenden ist.

(3)

Beim erneuten Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die dem Exekutionsgericht vorlegen:

1.

wenn deren Erwerb des Eigentums oder des Baurechts offenkundig oder auf Grund vorgelegter Unterlagen keiner grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf

a)

im Fall der Anwendbarkeit des 2a. Abschnitts (§ 13a Abs 1) eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4, und

b)

eine Bestätigung gemäß § 11 Abs 3, wenn es sich um einen nicht gleichgestellten Ausländer handelt und der Rechtserwerb zu einem im § 11 Abs 3 angeführten Zweck erfolgen soll; oder

2.

einen rechtskräftigen Bescheid der Grundverkehrsbehörde über die Zustimmung zu ihrem Rechtserwerb.

(4) Ein Antrag auf grundverkehrsbehördliche Zustimmung zum beabsichtigten Erwerb im Weg der Versteigerung ist innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermines einzubringen. Die Grundverkehrsbehörde hat über diese Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach ihrem Einlangen zu entscheiden. Über Beschwerden gegen solche Bescheide hat das Landesverwaltungsgericht ebenfalls innerhalb von acht Wochen zu entscheiden.

(5) Wenn beim erneuten Versteigerungstermin keine Bieter auftreten oder keine gültigen Anbote abgegeben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluss über die Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren und die Grundverkehrsbehörde davon zu verständigen.

(6) Wird eine erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung

1.

nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung

a)

eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 und

b)

im Fall eines Rechtserwerbs durch einen nicht gleichgestellten Ausländer zu einem im § 11 Abs 3 angeführten Zweck eine Bestätigung gemäß § 11 Abs 3

vorgelegt hat oder

2.

nicht innerhalb der gemäß § 17 Abs 2 Z 2 festgesetzten Frist einen Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gestellt hat,

sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.

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