§ 21 GVG 2001 (weggefallen)

Grundverkehrsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
Die §§ 17 § 21 GVG 2001bis 20 sind auf die freiwillige Feilbietung eines Grundstückes (§§ 87a ff Notariatsordnung) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§§ 352 ff EO) entsprechend anzuwenden seit 28.02.2023 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.11.2012 bis 28.02.2023
Die §§ 17 § 21 GVG 2001bis 20 sind auf die freiwillige Feilbietung eines Grundstückes (§§ 87a ff Notariatsordnung) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§§ 352 ff EO) entsprechend anzuwenden seit 28.02.2023 weggefallen.

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