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(1a) Auf den Erwerb von Rechten gemäß Abs 1 Z 1 bis 3 an in Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden gelegenen Baugrundstücken von Todes wegen durch andere als die im Abs 2 genannten Personen sind die Bestimmungen der §§ 13a § 22 GVG 2001bis 13d sinngemäß anzuwenden seit 28.02.2023 weggefallen.
(2) Keiner Zustimmung bedarf der Rechtserwerb durch folgende Personen: Ehegatten oder eingetragene Partner, Eltern und deren Nachkommen, Großeltern und deren Nachkommen, Stief-, Wahl- und Pflegekinder und deren Nachkommen und (sonstige) Personen innerhalb der Erbrechtsgrenzen des ABGB, Ehegatten oder eingetragene Partner solcher Personen, Miteigentümer am Grundstück oder bei Erbhöfen Anerben nach dem Anerbengesetz.
(3) Die gemäß Abs 1 erforderliche Zustimmung ist zu erteilen, wenn
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(4) Schenkungen auf den Todesfall sind, wenn sie nicht unter Personen erfolgen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben im Sinn des ABGB gehören, als unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte zu behandeln.
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(1a) Auf den Erwerb von Rechten gemäß Abs 1 Z 1 bis 3 an in Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden gelegenen Baugrundstücken von Todes wegen durch andere als die im Abs 2 genannten Personen sind die Bestimmungen der §§ 13a § 22 GVG 2001bis 13d sinngemäß anzuwenden seit 28.02.2023 weggefallen.
(2) Keiner Zustimmung bedarf der Rechtserwerb durch folgende Personen: Ehegatten oder eingetragene Partner, Eltern und deren Nachkommen, Großeltern und deren Nachkommen, Stief-, Wahl- und Pflegekinder und deren Nachkommen und (sonstige) Personen innerhalb der Erbrechtsgrenzen des ABGB, Ehegatten oder eingetragene Partner solcher Personen, Miteigentümer am Grundstück oder bei Erbhöfen Anerben nach dem Anerbengesetz.
(3) Die gemäß Abs 1 erforderliche Zustimmung ist zu erteilen, wenn
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(4) Schenkungen auf den Todesfall sind, wenn sie nicht unter Personen erfolgen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben im Sinn des ABGB gehören, als unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte zu behandeln.