§ 22 GVG 2001 (weggefallen)

Grundverkehrsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Rechtserwerbe von Todes wegen durch andere Personen als die im Abs 2 genannten bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung, wenn sie folgende Rechte an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück zum Gegenstand haben oder der Rechtserwerber ein nicht gleichgestellter Ausländer ist:

1.

die Übertragung des Eigentums;

2.

die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes gemäß § 509 ABGB oder des Gebrauchsrechtes gemäß § 504 ABGB;

3.

die Einräumung des Baurechtes.

(1a) Auf den Erwerb von Rechten gemäß Abs 1 Z 1 bis 3 an in Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden gelegenen Baugrundstücken von Todes wegen durch andere als die im Abs 2 genannten Personen sind die Bestimmungen der §§ 13a § 22 GVG 2001bis 13d sinngemäß anzuwenden seit 28.02.2023 weggefallen.

(2) Keiner Zustimmung bedarf der Rechtserwerb durch folgende Personen: Ehegatten oder eingetragene Partner, Eltern und deren Nachkommen, Großeltern und deren Nachkommen, Stief-, Wahl- und Pflegekinder und deren Nachkommen und (sonstige) Personen innerhalb der Erbrechtsgrenzen des ABGB, Ehegatten oder eingetragene Partner solcher Personen, Miteigentümer am Grundstück oder bei Erbhöfen Anerben nach dem Anerbengesetz.

(3) Die gemäß Abs 1 erforderliche Zustimmung ist zu erteilen, wenn

1.

die letztwillige Zuwendung nicht zu dem Zweck erfolgt ist, um die Zustimmungsvoraussetzungen für den Erwerb durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu umgehen, und

2.

im Fall der Anwendbarkeit des 2a. Abschnitts (§ 13a Abs 1) eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 vorgelegt wird.

(4) Schenkungen auf den Todesfall sind, wenn sie nicht unter Personen erfolgen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben im Sinn des ABGB gehören, als unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte zu behandeln.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.2019 bis 28.02.2023
(1) Rechtserwerbe von Todes wegen durch andere Personen als die im Abs 2 genannten bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung, wenn sie folgende Rechte an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück zum Gegenstand haben oder der Rechtserwerber ein nicht gleichgestellter Ausländer ist:

1.

die Übertragung des Eigentums;

2.

die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes gemäß § 509 ABGB oder des Gebrauchsrechtes gemäß § 504 ABGB;

3.

die Einräumung des Baurechtes.

(1a) Auf den Erwerb von Rechten gemäß Abs 1 Z 1 bis 3 an in Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden gelegenen Baugrundstücken von Todes wegen durch andere als die im Abs 2 genannten Personen sind die Bestimmungen der §§ 13a § 22 GVG 2001bis 13d sinngemäß anzuwenden seit 28.02.2023 weggefallen.

(2) Keiner Zustimmung bedarf der Rechtserwerb durch folgende Personen: Ehegatten oder eingetragene Partner, Eltern und deren Nachkommen, Großeltern und deren Nachkommen, Stief-, Wahl- und Pflegekinder und deren Nachkommen und (sonstige) Personen innerhalb der Erbrechtsgrenzen des ABGB, Ehegatten oder eingetragene Partner solcher Personen, Miteigentümer am Grundstück oder bei Erbhöfen Anerben nach dem Anerbengesetz.

(3) Die gemäß Abs 1 erforderliche Zustimmung ist zu erteilen, wenn

1.

die letztwillige Zuwendung nicht zu dem Zweck erfolgt ist, um die Zustimmungsvoraussetzungen für den Erwerb durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu umgehen, und

2.

im Fall der Anwendbarkeit des 2a. Abschnitts (§ 13a Abs 1) eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 vorgelegt wird.

(4) Schenkungen auf den Todesfall sind, wenn sie nicht unter Personen erfolgen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben im Sinn des ABGB gehören, als unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte zu behandeln.

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