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Legende:
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(2) Ist sechs Monate nach Rechtskraft der Einantwortung bzw der Amtsbestätigung nach § 178 des Außerstreitgesetzes ein Verfahren zur Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gemäß § 22 Abs 1 oder zur Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 noch anhängig, endet die Frist zur Vorlage des Zustimmungsbescheides oder der Bescheinigungen nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren seit 28.02.2023 weggefallen.
(3) Wird der Bescheid über die grundverkehrsbehördliche Zustimmung oder eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 fristgerecht vorgelegt, hat das Verlassenschaftsgericht die Bestimmungen über die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist des § 29 Abs 1 letzter Satz des Liegenschaftsteilungsgesetzes erst mit der Vorlage des Bescheides zu laufen beginnt.
(4) Die Verbücherung der Amtsbestätigung ist vom Vermächtnisnehmer zu beantragen.
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(2) Ist sechs Monate nach Rechtskraft der Einantwortung bzw der Amtsbestätigung nach § 178 des Außerstreitgesetzes ein Verfahren zur Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gemäß § 22 Abs 1 oder zur Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 noch anhängig, endet die Frist zur Vorlage des Zustimmungsbescheides oder der Bescheinigungen nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren seit 28.02.2023 weggefallen.
(3) Wird der Bescheid über die grundverkehrsbehördliche Zustimmung oder eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 fristgerecht vorgelegt, hat das Verlassenschaftsgericht die Bestimmungen über die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist des § 29 Abs 1 letzter Satz des Liegenschaftsteilungsgesetzes erst mit der Vorlage des Bescheides zu laufen beginnt.
(4) Die Verbücherung der Amtsbestätigung ist vom Vermächtnisnehmer zu beantragen.