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(2) Das Gericht hat die Liegenschaft auf Antrag der sachlich zuständigen Grundverkehrsbehörde in sinngemäßer Anwendung der §§ 352 ff EO zu versteigern, wenn
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(3) Ist bei Einlangen der Mitteilung ein Verfahren im Sinn des § 24 Abs 2 anhängig, hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen; der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens ist abzuwarten.
(4) Endet das Verfahren mit einer Entscheidung im Sinn des § 24 Abs 1, hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß § 24 Abs 3 zu bewirken; die Verbücherung der Amtsbestätigung erfolgt über Antrag des Vermächtnisnehmers.
(5) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb des Erben, des Vermächtnisnehmers oder des anderen (§ 24 Abs 1 Z 2) die Zustimmung versagt wird, ist die Liegenschaft gemäß Abs 2 zu versteigern.
(6) Ein gemäß Abs 2 oder 5 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben, des Vermächtnisnehmers oder des anderen (§ 24 Abs 1 Z 2) nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn dem Gericht eine der im § 24 Abs 1 genannten Urkunden vorgelegt wird.
(2) Das Gericht hat die Liegenschaft auf Antrag der sachlich zuständigen Grundverkehrsbehörde in sinngemäßer Anwendung der §§ 352 ff EO zu versteigern, wenn
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(3) Ist bei Einlangen der Mitteilung ein Verfahren im Sinn des § 24 Abs 2 anhängig, hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen; der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens ist abzuwarten.
(4) Endet das Verfahren mit einer Entscheidung im Sinn des § 24 Abs 1, hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß § 24 Abs 3 zu bewirken; die Verbücherung der Amtsbestätigung erfolgt über Antrag des Vermächtnisnehmers.
(5) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb des Erben, des Vermächtnisnehmers oder des anderen (§ 24 Abs 1 Z 2) die Zustimmung versagt wird, ist die Liegenschaft gemäß Abs 2 zu versteigern.
(6) Ein gemäß Abs 2 oder 5 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben, des Vermächtnisnehmers oder des anderen (§ 24 Abs 1 Z 2) nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn dem Gericht eine der im § 24 Abs 1 genannten Urkunden vorgelegt wird.