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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(1a) Bedarf der Rechtserwerb keiner Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde, dürfen Rechte an Grundstücken unbeschadet des Abs 1 Z 2 und 3 nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch im Fall der Anwendbarkeit des 2a§ 30 GVG 2001 seit 28.02.2023 weggefallen. Abschnitts (§ 13a Abs 1) eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 beigeschlossen ist.
(2) Weiters dürfen Rechte an Grundstücken im Grundbuch eingetragen werden, wenn
der Verbücherung zugrunde liegt:
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(3) Die Beschränkungen der Abs 1, 1a und 2 gelten nicht für die Eintragung von Pfandrechten.
(4) Die Abs 1 bis 3 sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Urkundenhinterlegungsgesetzes auf durch Urkundenhinterlegung erfolgende Rechtserwerbe (zB an Superädifikaten gemäß § 435 ABGB) sinngemäß anzuwenden.
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(1a) Bedarf der Rechtserwerb keiner Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde, dürfen Rechte an Grundstücken unbeschadet des Abs 1 Z 2 und 3 nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch im Fall der Anwendbarkeit des 2a§ 30 GVG 2001 seit 28.02.2023 weggefallen. Abschnitts (§ 13a Abs 1) eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 beigeschlossen ist.
(2) Weiters dürfen Rechte an Grundstücken im Grundbuch eingetragen werden, wenn
der Verbücherung zugrunde liegt:
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(3) Die Beschränkungen der Abs 1, 1a und 2 gelten nicht für die Eintragung von Pfandrechten.
(4) Die Abs 1 bis 3 sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Urkundenhinterlegungsgesetzes auf durch Urkundenhinterlegung erfolgende Rechtserwerbe (zB an Superädifikaten gemäß § 435 ABGB) sinngemäß anzuwenden.