§ 30 GVG 2001 (weggefallen)

Grundverkehrsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Rechte an Grundstücken dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen sind:

1.

ein rechtskräftiger Bescheid der Grundverkehrsbehörde über die erfolgte Zustimmung; oder

2.

ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Urkunde, aus dem bzw der sich ergibt, dass der Rechtserwerb keiner Zustimmung bedarf; als solche kommen insbesondere in Betracht:

a)

in Bezug auf die Beschränkungen des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken:

aa)

eine Bescheinigung gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz, Abs 1a, Abs 2 letzter Satz, Abs 3 oder § 3 Abs 2 lit f, g, i oder k;

bb)

eine ausdrückliche Bestätigung gemäß § 3 Abs 2 lit c oder l

cc)

ein Bescheid im Sinn des § 3 Abs 2 lit d oder

dd)

eine Bestätigung eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen über die Geringwertigkeit von Trennstücken (§ 3 Abs 2 lit f);

b)

in Bezug auf die Beschränkungen des Grundverkehrs mit Ausländern:

aa)

eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 9 Abs 3;

bb)

eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 10 Abs 2;

cc)

eine Bestätigung eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen über die Geringfügigkeit von Trennstücken (§ 11 Abs 2 lit j); oder

dd)

eine Bestätigung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 11 Abs 3 vorletzter Satz; oder

3.

eine vor nicht mehr als zwölf Monaten abgegebene Erklärung

a)

in Bezug auf die Beschränkungen des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken: eine Erklärung der Vertragsparteien über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs 2 lit a oder b;

b)

in Bezug auf die Beschränkungen des Grundverkehrs mit Ausländern:

aa)

die Erklärung des Rechtserwerbers gemäß § 9 Abs 2;

bb)

die Erklärung des Rechtserwerbers gemäß § 10 Abs 3; oder

cc)

die Erklärung der Vertragsparteien über das Vorliegen einer

der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs 2 lit a bis d.

(1a) Bedarf der Rechtserwerb keiner Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde, dürfen Rechte an Grundstücken unbeschadet des Abs 1 Z 2 und 3 nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch im Fall der Anwendbarkeit des 2a§ 30 GVG 2001 seit 28.02.2023 weggefallen. Abschnitts (§ 13a Abs 1) eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 beigeschlossen ist.

(2) Weiters dürfen Rechte an Grundstücken im Grundbuch eingetragen werden, wenn

der Verbücherung zugrunde liegt:

a)

ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbots oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Genehmigung einer Übernahme oder

b)

eine Einantwortungsurkunde oder eine Amtsbestätigung nach § 178 des Außerstreitgesetzes, in der festgehalten ist, dass der Erbe bzw der Vermächtnisnehmer zum Kreis der im § 22 Abs 2 genannten Personen gehört.

c)

ein rechtskräftiger Bescheid der Agrarbehörde.

(3) Die Beschränkungen der Abs 1, 1a und 2 gelten nicht für die Eintragung von Pfandrechten.

(4) Die Abs 1 bis 3 sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Urkundenhinterlegungsgesetzes auf durch Urkundenhinterlegung erfolgende Rechtserwerbe (zB an Superädifikaten gemäß § 435 ABGB) sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.2019 bis 28.02.2023
(1) Rechte an Grundstücken dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen sind:

1.

ein rechtskräftiger Bescheid der Grundverkehrsbehörde über die erfolgte Zustimmung; oder

2.

ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Urkunde, aus dem bzw der sich ergibt, dass der Rechtserwerb keiner Zustimmung bedarf; als solche kommen insbesondere in Betracht:

a)

in Bezug auf die Beschränkungen des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken:

aa)

eine Bescheinigung gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz, Abs 1a, Abs 2 letzter Satz, Abs 3 oder § 3 Abs 2 lit f, g, i oder k;

bb)

eine ausdrückliche Bestätigung gemäß § 3 Abs 2 lit c oder l

cc)

ein Bescheid im Sinn des § 3 Abs 2 lit d oder

dd)

eine Bestätigung eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen über die Geringwertigkeit von Trennstücken (§ 3 Abs 2 lit f);

b)

in Bezug auf die Beschränkungen des Grundverkehrs mit Ausländern:

aa)

eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 9 Abs 3;

bb)

eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 10 Abs 2;

cc)

eine Bestätigung eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen über die Geringfügigkeit von Trennstücken (§ 11 Abs 2 lit j); oder

dd)

eine Bestätigung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 11 Abs 3 vorletzter Satz; oder

3.

eine vor nicht mehr als zwölf Monaten abgegebene Erklärung

a)

in Bezug auf die Beschränkungen des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken: eine Erklärung der Vertragsparteien über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs 2 lit a oder b;

b)

in Bezug auf die Beschränkungen des Grundverkehrs mit Ausländern:

aa)

die Erklärung des Rechtserwerbers gemäß § 9 Abs 2;

bb)

die Erklärung des Rechtserwerbers gemäß § 10 Abs 3; oder

cc)

die Erklärung der Vertragsparteien über das Vorliegen einer

der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs 2 lit a bis d.

(1a) Bedarf der Rechtserwerb keiner Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde, dürfen Rechte an Grundstücken unbeschadet des Abs 1 Z 2 und 3 nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch im Fall der Anwendbarkeit des 2a§ 30 GVG 2001 seit 28.02.2023 weggefallen. Abschnitts (§ 13a Abs 1) eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 beigeschlossen ist.

(2) Weiters dürfen Rechte an Grundstücken im Grundbuch eingetragen werden, wenn

der Verbücherung zugrunde liegt:

a)

ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbots oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Genehmigung einer Übernahme oder

b)

eine Einantwortungsurkunde oder eine Amtsbestätigung nach § 178 des Außerstreitgesetzes, in der festgehalten ist, dass der Erbe bzw der Vermächtnisnehmer zum Kreis der im § 22 Abs 2 genannten Personen gehört.

c)

ein rechtskräftiger Bescheid der Agrarbehörde.

(3) Die Beschränkungen der Abs 1, 1a und 2 gelten nicht für die Eintragung von Pfandrechten.

(4) Die Abs 1 bis 3 sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Urkundenhinterlegungsgesetzes auf durch Urkundenhinterlegung erfolgende Rechtserwerbe (zB an Superädifikaten gemäß § 435 ABGB) sinngemäß anzuwenden.

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