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(2) Die Landesregierung hat die Gemeinden auf deren Ersuchen in Fragen der Überwachung zu beraten und bestmöglich zu unterstützen. Die Landesregierung kann die Übereinstimmung der Nutzung eines Baugrundstückes mit der Erklärung gemäß § 13d Abs 1 auch selbst überwachen, wenn das auf Grund der Bedeutung oder der Komplexität des Falles oder im Interesse der Sparsamkeit beim Vollzug der Bestimmungen des Abschnittes 2a geboten ist.
(3) Zum Zweck der Überwachung sind den damit betrauten Organen die Zufahrt und der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen.
(4) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Nutzung eines Baugrundstückes der Erklärung gemäß § 13d Abs 1 widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage des Bürgermeisters, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.
(5) Der Bürgermeister, die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung sind ermächtigt, die zur Überwachung der Übereinstimmung der Nutzung eines Baugrundstückes mit der Erklärung gemäß § 13d Abs 1 sowie die zur Sicherstellung der Nutzung (§ 32b) erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Diese Ermächtigung umfasst insbesondere die automationsunterstützte Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus:
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(6) Der Bürgermeister, die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung dürfen personenbezogene Daten gemäß Abs 5 an andere inländische Behörden übermitteln, soweit diese für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe bilden.
(2) Die Landesregierung hat die Gemeinden auf deren Ersuchen in Fragen der Überwachung zu beraten und bestmöglich zu unterstützen. Die Landesregierung kann die Übereinstimmung der Nutzung eines Baugrundstückes mit der Erklärung gemäß § 13d Abs 1 auch selbst überwachen, wenn das auf Grund der Bedeutung oder der Komplexität des Falles oder im Interesse der Sparsamkeit beim Vollzug der Bestimmungen des Abschnittes 2a geboten ist.
(3) Zum Zweck der Überwachung sind den damit betrauten Organen die Zufahrt und der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen.
(4) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Nutzung eines Baugrundstückes der Erklärung gemäß § 13d Abs 1 widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage des Bürgermeisters, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.
(5) Der Bürgermeister, die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung sind ermächtigt, die zur Überwachung der Übereinstimmung der Nutzung eines Baugrundstückes mit der Erklärung gemäß § 13d Abs 1 sowie die zur Sicherstellung der Nutzung (§ 32b) erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Diese Ermächtigung umfasst insbesondere die automationsunterstützte Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus:
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(6) Der Bürgermeister, die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung dürfen personenbezogene Daten gemäß Abs 5 an andere inländische Behörden übermitteln, soweit diese für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe bilden.