§ 32b GVG 2001 (weggefallen)

Grundverkehrsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat demjenigen, der eine Erklärung gemäß § 13d Abs 1 abgegeben hat, mit Bescheid aufzutragen, ein erklärungswidriges Nutzen oder Nutzenlassen des Gegenstandes der Erklärung innerhalb einer angemessenen Frist zu beenden und jedes weitere erklärungswidrige Nutzen oder Nutzenlassen des Gegenstandes der Erklärung zu unterlassen, wenn

1.

der Erklärende selbst,

2.

ein Dritter, den der Erklärende den Gegenstand der Erklärung hat nutzen lassen, oder

3.

eine für den Erklärenden oder den Dritten gemäß § 9 VStG verantwortliche Person

gemäß § 78 Abs 1 Z 3 ROG 2009 rechtskräftig bestraft worden ist.

Von der Erteilung eines solchen Auftrags kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgesehen werden.

(2) In Verfahren gemäß Abs 1 kommt ausschließlich dem Adressaten des behördlichen Auftrags Parteistellung zu.

(3) Die gemäß Abs 1 festgesetzte Frist kann auf Ansuchen, das vor Ablauf der Frist zu stellen ist, aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden.

(4) Ist der Eigentümer einer Liegenschaft oder eines Superädifikats oder der Inhaber eines Baurechts einem Auftrag gemäß Abs 1 nicht nachgekommen, hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen und auszusprechen, dass sie namens des Landes Salzburg berechtigt ist, die Versteigerung der Liegenschaft, des Superädifikats oder des Baurechts bei dem zuständigen Exekutionsgericht zu betreiben. Abs 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Auf die Vollstreckung des Anspruchs des Landes Salzburg auf Versteigerung gemäß Abs 4 sind die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften gemäß den §§ 133 ff EO mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Ein auf dem Gegenstand der Versteigerung lastendes Veräußerungsverbot steht der Bewilligung der Versteigerung nicht entgegen.

2.

Nahe Angehörige des Verpflichteten gemäß § 11 Abs 2 lit a sind vom Bieten im eigenen und im fremden Namen sowie durch Vertreter ausgeschlossen.

3.

Die Versteigerung erfolgt bis zur Höhe der ursprünglichen Gegenleistung und der nachgewiesenen, auf dem Gegenstand der Versteigerung vorgenommenen Aufwendungen zuzüglich einer jährlichen Verzinsung von 4 % auf Rechnung des Eigentümers der Liegenschaft, des Superädifikats oder des Baurechts. Ein darüber hinausgehender Erlös verfällt zu Gunsten des Landes Salzburg.

4.

Die §§ 17 bis 20 sind anzuwenden.

32b GVG 2001 seit 28.02.2023 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.11.2012 bis 28.02.2023
(1) Die Landesregierung hat demjenigen, der eine Erklärung gemäß § 13d Abs 1 abgegeben hat, mit Bescheid aufzutragen, ein erklärungswidriges Nutzen oder Nutzenlassen des Gegenstandes der Erklärung innerhalb einer angemessenen Frist zu beenden und jedes weitere erklärungswidrige Nutzen oder Nutzenlassen des Gegenstandes der Erklärung zu unterlassen, wenn

1.

der Erklärende selbst,

2.

ein Dritter, den der Erklärende den Gegenstand der Erklärung hat nutzen lassen, oder

3.

eine für den Erklärenden oder den Dritten gemäß § 9 VStG verantwortliche Person

gemäß § 78 Abs 1 Z 3 ROG 2009 rechtskräftig bestraft worden ist.

Von der Erteilung eines solchen Auftrags kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgesehen werden.

(2) In Verfahren gemäß Abs 1 kommt ausschließlich dem Adressaten des behördlichen Auftrags Parteistellung zu.

(3) Die gemäß Abs 1 festgesetzte Frist kann auf Ansuchen, das vor Ablauf der Frist zu stellen ist, aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden.

(4) Ist der Eigentümer einer Liegenschaft oder eines Superädifikats oder der Inhaber eines Baurechts einem Auftrag gemäß Abs 1 nicht nachgekommen, hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen und auszusprechen, dass sie namens des Landes Salzburg berechtigt ist, die Versteigerung der Liegenschaft, des Superädifikats oder des Baurechts bei dem zuständigen Exekutionsgericht zu betreiben. Abs 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Auf die Vollstreckung des Anspruchs des Landes Salzburg auf Versteigerung gemäß Abs 4 sind die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften gemäß den §§ 133 ff EO mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Ein auf dem Gegenstand der Versteigerung lastendes Veräußerungsverbot steht der Bewilligung der Versteigerung nicht entgegen.

2.

Nahe Angehörige des Verpflichteten gemäß § 11 Abs 2 lit a sind vom Bieten im eigenen und im fremden Namen sowie durch Vertreter ausgeschlossen.

3.

Die Versteigerung erfolgt bis zur Höhe der ursprünglichen Gegenleistung und der nachgewiesenen, auf dem Gegenstand der Versteigerung vorgenommenen Aufwendungen zuzüglich einer jährlichen Verzinsung von 4 % auf Rechnung des Eigentümers der Liegenschaft, des Superädifikats oder des Baurechts. Ein darüber hinausgehender Erlös verfällt zu Gunsten des Landes Salzburg.

4.

Die §§ 17 bis 20 sind anzuwenden.

32b GVG 2001 seit 28.02.2023 weggefallen.

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