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(2) In Verfahren gemäß Abs 1 kommt ausschließlich dem Adressaten des behördlichen Auftrags Parteistellung zu.
(3) Die gemäß Abs 1 festgesetzte Frist kann auf Ansuchen, das vor Ablauf der Frist zu stellen ist, aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden.
(4) Ist der Eigentümer einer Liegenschaft oder eines Superädifikats oder der Inhaber eines Baurechts einem Auftrag gemäß Abs 1 nicht nachgekommen, hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen und auszusprechen, dass sie namens des Landes Salzburg berechtigt ist, die Versteigerung der Liegenschaft, des Superädifikats oder des Baurechts bei dem zuständigen Exekutionsgericht zu betreiben. Abs 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf die Vollstreckung des Anspruchs des Landes Salzburg auf Versteigerung gemäß Abs 4 sind die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften gemäß den §§ 133 ff EO mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
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(2) In Verfahren gemäß Abs 1 kommt ausschließlich dem Adressaten des behördlichen Auftrags Parteistellung zu.
(3) Die gemäß Abs 1 festgesetzte Frist kann auf Ansuchen, das vor Ablauf der Frist zu stellen ist, aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden.
(4) Ist der Eigentümer einer Liegenschaft oder eines Superädifikats oder der Inhaber eines Baurechts einem Auftrag gemäß Abs 1 nicht nachgekommen, hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen und auszusprechen, dass sie namens des Landes Salzburg berechtigt ist, die Versteigerung der Liegenschaft, des Superädifikats oder des Baurechts bei dem zuständigen Exekutionsgericht zu betreiben. Abs 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf die Vollstreckung des Anspruchs des Landes Salzburg auf Versteigerung gemäß Abs 4 sind die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften gemäß den §§ 133 ff EO mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
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