§ 35 GVG 2001 (weggefallen)

Grundverkehrsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wer

1.

trotz Versagung der Zustimmung zum Rechtserwerb oder Versagung der Bestätigung gemäß § 11 Abs 3 letzter Satz den Gegenstand des Rechtserwerbs auf Grund eines Rechtes nutzt oder nutzen lässt, dessen Erwerb der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bzw Anzeige bedarf;

2.

dem Verbot des § 15 Abs 2 zuwiderhandelt;

3.

dem behördlichen Auftrag gemäß § 16a zuwiderhandelt;

4.

als Rechtserwerber nicht in der Frist gemäß § 29 Abs 1 die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung beantragt oder die erforderliche Anzeige vornimmt;

5.

als Vertragsverfasser den Vertrag der Grundverkehrsbehörde entgegen § 29 Abs 10 nicht mitteilt;

6.

entgegen § 32a den mit der Überwachung betrauten Organen nicht die Zufahrt oder den Zutritt zu dem jeweiligen Objekt gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht, nicht vollständig oder wahrheitswidrig erteilt;

7.

zum Zweck der Umgehung des Gesetzes gegenüber den Gerichten oder Verwaltungsbehörden unwahre oder unvollständige Angaben, insbesondere in nach diesem Gesetz abzugebenden Erklärungen, macht.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen§ 35 GVG 2001 seit 28.02.2023 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.11.2012 bis 28.02.2023
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wer

1.

trotz Versagung der Zustimmung zum Rechtserwerb oder Versagung der Bestätigung gemäß § 11 Abs 3 letzter Satz den Gegenstand des Rechtserwerbs auf Grund eines Rechtes nutzt oder nutzen lässt, dessen Erwerb der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bzw Anzeige bedarf;

2.

dem Verbot des § 15 Abs 2 zuwiderhandelt;

3.

dem behördlichen Auftrag gemäß § 16a zuwiderhandelt;

4.

als Rechtserwerber nicht in der Frist gemäß § 29 Abs 1 die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung beantragt oder die erforderliche Anzeige vornimmt;

5.

als Vertragsverfasser den Vertrag der Grundverkehrsbehörde entgegen § 29 Abs 10 nicht mitteilt;

6.

entgegen § 32a den mit der Überwachung betrauten Organen nicht die Zufahrt oder den Zutritt zu dem jeweiligen Objekt gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht, nicht vollständig oder wahrheitswidrig erteilt;

7.

zum Zweck der Umgehung des Gesetzes gegenüber den Gerichten oder Verwaltungsbehörden unwahre oder unvollständige Angaben, insbesondere in nach diesem Gesetz abzugebenden Erklärungen, macht.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen§ 35 GVG 2001 seit 28.02.2023 weggefallen.

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