§ 37 GVG 2001 (weggefallen)

Grundverkehrsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) § 1 der Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl Nr 65/1985, gilt als auf Grund des § 2 Abs. 2 lit§ 37 GVG 2001 seit 28.02.2023 weggefallen. d dieses Gesetzes erlassene Verordnung.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen, soweit sie den Rechtserwerb an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder einen Rechtserwerb durch Ausländer zum Gegenstand haben. Soweit für den Rechtserwerb an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken bisher die Zuständigkeit der Grundverkehrslandeskommission gegeben war, tritt an deren Stelle die örtlich zuständige Grundverkehrskommission; ist der Rechtserwerber ein Ausländer, tritt an die Stelle der Grundverkehrslandeskommission oder des Grundverkehrsbeauftragten die Landesregierung.

(3) Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind und land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke betreffen, sind nach den §§ 7 bis 11 des Grundverkehrsgesetz 1997 zu behandeln, wenn der Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen ist.

(4) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn die Einantwortung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist.

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Grundverkehrskommissionen gelten als Grundverkehrskommissionen gemäß § 28 dieses Gesetzes. Der Bezirkshauptmann ist Vorsitzender der Kommission, wenn er nicht einen rechtskundigen Beamten der Bezirkshauptmannschaft dazu bestellt; der Richter und, wenn ein solcher bestellt war, der Vertreter des Bezirkshauptmannes gehören der Kommission nicht mehr an. Die Amtsdauer der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

(6) Zustimmungen zu Rechtsgeschäften gemäß dem 2. Abschnitt, 1. und 3. Unterabschnitt des Grundverkehrsgesetzes 1997 gelten als Zustimmungen gemäß dem 1. bzw 2. Abschnitt dieses Gesetzes.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.03.2002 bis 28.02.2023
(1) § 1 der Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl Nr 65/1985, gilt als auf Grund des § 2 Abs. 2 lit§ 37 GVG 2001 seit 28.02.2023 weggefallen. d dieses Gesetzes erlassene Verordnung.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen, soweit sie den Rechtserwerb an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder einen Rechtserwerb durch Ausländer zum Gegenstand haben. Soweit für den Rechtserwerb an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken bisher die Zuständigkeit der Grundverkehrslandeskommission gegeben war, tritt an deren Stelle die örtlich zuständige Grundverkehrskommission; ist der Rechtserwerber ein Ausländer, tritt an die Stelle der Grundverkehrslandeskommission oder des Grundverkehrsbeauftragten die Landesregierung.

(3) Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind und land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke betreffen, sind nach den §§ 7 bis 11 des Grundverkehrsgesetz 1997 zu behandeln, wenn der Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen ist.

(4) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn die Einantwortung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist.

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Grundverkehrskommissionen gelten als Grundverkehrskommissionen gemäß § 28 dieses Gesetzes. Der Bezirkshauptmann ist Vorsitzender der Kommission, wenn er nicht einen rechtskundigen Beamten der Bezirkshauptmannschaft dazu bestellt; der Richter und, wenn ein solcher bestellt war, der Vertreter des Bezirkshauptmannes gehören der Kommission nicht mehr an. Die Amtsdauer der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

(6) Zustimmungen zu Rechtsgeschäften gemäß dem 2. Abschnitt, 1. und 3. Unterabschnitt des Grundverkehrsgesetzes 1997 gelten als Zustimmungen gemäß dem 1. bzw 2. Abschnitt dieses Gesetzes.

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