§ 39 GVG 2001 (weggefallen)

Grundverkehrsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Die §§ 3 Abs 2, 5 Abs 1, 6, 7 Abs 2, 9 Abs 2, 10 Abs 1, 12 Abs 1 und 2, 13a bis 13d, 14 Abs 1, 15 bis 16a, 17, 18 Abs 3 und 6, 19, 21, 22 Abs 1, 1a und 3, 24 Abs 1, 2 und 3, 25 Abs 1 und 2, 26 Abs 1 und 2, 26a, 27 Abs 1, 29 Abs 1, 9 und 11, 30 Abs 1, 1a, 2, 3 und 4, 32 Abs 1, 32a bis 32c, 35 und 35a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2012 treten mit 1§ 39 GVG 2001 seit 28.02.2023 weggefallen. November 2012 in Kraft.

(2) Vorbehaltlich des Abs 2a sind auf Rechtsgeschäfte, die vor dem 1. November 2012 abgeschlossen worden sind, weiterhin die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen anzuwenden.

(2a) Auf vor dem 1. November 2012 abgeschlossene Rechtsgeschäfte, an denen die Parteien des Rechtsgeschäfts seither festgehalten haben, ist Abs 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle von § 16 Abs 2 und § 32 Abs 1 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 70/2012 die §§ 16 Abs 2 Z 2 und Abs 3 sowie 32 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2012 sinngemäß anzuwenden sind.

(3) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn der Erbfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist.

(4) Die §§ 17 Abs 5, 18 Abs 4, 19 Abs 4, 27 Abs 1, 29 Abs 11, 30 Abs 2, 31 Abs 1 und 38 sowie die Aufhebung des § 32a Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:

1.

Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

2.

An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

(6) § 39 Abs 2, 2a und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 91/2014 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) Die §§ 13c Abs 2 und 35a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2015 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) § 32a Abs 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Die §§ 5 Abs 1, 12 Abs 1, 13a Abs 1, 13d Abs 1, 15 Abs 2, 16 Abs 2, 17 Abs 1 und 2, 18 Abs 3, 19 Abs 1, 22 Abs 1a und 3, 26 Abs 2, 30 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 102/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(10) Die §§ 29a und 29b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 18.05.2019 bis 28.02.2023
(1) Die §§ 3 Abs 2, 5 Abs 1, 6, 7 Abs 2, 9 Abs 2, 10 Abs 1, 12 Abs 1 und 2, 13a bis 13d, 14 Abs 1, 15 bis 16a, 17, 18 Abs 3 und 6, 19, 21, 22 Abs 1, 1a und 3, 24 Abs 1, 2 und 3, 25 Abs 1 und 2, 26 Abs 1 und 2, 26a, 27 Abs 1, 29 Abs 1, 9 und 11, 30 Abs 1, 1a, 2, 3 und 4, 32 Abs 1, 32a bis 32c, 35 und 35a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2012 treten mit 1§ 39 GVG 2001 seit 28.02.2023 weggefallen. November 2012 in Kraft.

(2) Vorbehaltlich des Abs 2a sind auf Rechtsgeschäfte, die vor dem 1. November 2012 abgeschlossen worden sind, weiterhin die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen anzuwenden.

(2a) Auf vor dem 1. November 2012 abgeschlossene Rechtsgeschäfte, an denen die Parteien des Rechtsgeschäfts seither festgehalten haben, ist Abs 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle von § 16 Abs 2 und § 32 Abs 1 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 70/2012 die §§ 16 Abs 2 Z 2 und Abs 3 sowie 32 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2012 sinngemäß anzuwenden sind.

(3) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn der Erbfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist.

(4) Die §§ 17 Abs 5, 18 Abs 4, 19 Abs 4, 27 Abs 1, 29 Abs 11, 30 Abs 2, 31 Abs 1 und 38 sowie die Aufhebung des § 32a Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:

1.

Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

2.

An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

(6) § 39 Abs 2, 2a und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 91/2014 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) Die §§ 13c Abs 2 und 35a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2015 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) § 32a Abs 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Die §§ 5 Abs 1, 12 Abs 1, 13a Abs 1, 13d Abs 1, 15 Abs 2, 16 Abs 2, 17 Abs 1 und 2, 18 Abs 3, 19 Abs 1, 22 Abs 1a und 3, 26 Abs 2, 30 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 102/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(10) Die §§ 29a und 29b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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