Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Wurde die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung eines Auskunftsbegehrens aufgetragen, beginnt diese Frist mit dem Einlangen des schriftlich ausgeführten oder verbesserten Auskunftsbegehrens zu laufen. Kann diese Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, ist der Auskunftswerber hievon unter Angabe des Grundes zu verständigen.
Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Wurde die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung eines Auskunftsbegehrens aufgetragen, beginnt diese Frist mit dem Einlangen des schriftlich ausgeführten oder verbesserten Auskunftsbegehrens zu laufen. Kann diese Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, ist der Auskunftswerber hievon unter Angabe des Grundes zu verständigen.