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(1) Das Amt der Salzburger Landesregierung übt für folgende Stellen, die nicht ihm als datenschutzrechtlich Verantwortlichen zugerechnet werden, die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art 4 Z 8 in Verbindung mit Art 28 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung aus:
1. | die Landtagsdirektion (§ 18 Landtags-Geschäftsordnungsgesetz, LGBl Nr 26/1999 idgF); | |||||||||
2. | den Landesrechnungshof (§ 1 Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993, LGBl Nr 35/1993 idgF); | |||||||||
3. | das Landesverwaltungsgericht (§ 1 Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl Nr 16/2013 idgF). |
(2) Das Amt der Salzburger Landesregierung ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten nach Maßgabe des Art 28 Abs 3 lit a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen. Zudem ist es berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen, wenn diese ebenfalls die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen gemäß Art 28 Abs 3 lit a bis h Datenschutz-Grundverordnung erfüllen.
(1) Das Amt der Salzburger Landesregierung übt für folgende Stellen, die nicht ihm als datenschutzrechtlich Verantwortlichen zugerechnet werden, die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art 4 Z 8 in Verbindung mit Art 28 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung aus:
1. | die Landtagsdirektion (§ 18 Landtags-Geschäftsordnungsgesetz, LGBl Nr 26/1999 idgF); | |||||||||
2. | den Landesrechnungshof (§ 1 Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993, LGBl Nr 35/1993 idgF); | |||||||||
3. | das Landesverwaltungsgericht (§ 1 Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl Nr 16/2013 idgF). |
(2) Das Amt der Salzburger Landesregierung ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten nach Maßgabe des Art 28 Abs 3 lit a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen. Zudem ist es berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen, wenn diese ebenfalls die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen gemäß Art 28 Abs 3 lit a bis h Datenschutz-Grundverordnung erfüllen.