§ 22 ADDSG-Gesetz § 22

Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999

(1) Der Landesstatistische Dienst ist jene Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, die nach dessen Geschäftseinteilung mit der Besorgung der Aufgaben der Landesstatistik befasst ist.

(2) Die Aufgaben der Landesstatistik sind insbesondere:

1.

die Durchführung empirischer Analysen, Modellrechnungen und Prognosen sowie die Erstellung von Statistiken, die im Interesse des Landes gelegen sind, einschließlich der dafür notwendigen Erhebungen oder Abfragen aus öffentlichen Registern;

2.

die Erzielung von Mehrwerten statistischer Informationen durch Zusammenführung und Auswertung von Ergebnissen verschiedener Daten- und Informationsquellen;

3.

die Erstellung von statistischen Datensammlungen für das Land;

4.

die Mitwirkung in den mit statistischen Angelegenheiten befassten Gremien und Einrichtungen der Bundesstatistik sowie die Wahrung der Interessen des Landes in diesen Gremien und Einrichtungen in Zusammenarbeit mit den sachlich zuständigen Dienststellen des Amtes der Landesregierung;

5.

die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Bundesstatistik, den statistischen Diensten der anderen Bundesländer sowie mit sonstigen Statistikbetreibern.

(3) Die Landesstatistik führt statistische Erhebungen insbesondere in folgenden Sachgebieten durch:

1.

Demographie,

2.

Bildungswesen,

3.

Kinderbetreuung,

4.

Gesundheitsversorgung,

5.

Arbeitsplätze und Beschäftigung,

6.

Einkommensverhältnisse,

7.

Wohnbautätigkeit und Wohnbaubestand,

8.

Wirtschaftsleistung.

(4) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Landesstatistik sind folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Gewährleistung von Objektivität und Unparteilichkeit bei der Erstellung der Statistiken, insbesondere durch die Anwendung frei gewählter statistischer Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung;

2.

Gewährleistung von Zuverlässigkeit, Erheblichkeit, Kostenwirksamkeit und Transparenz;

3.

laufende Überprüfung der Statistiken auf Qualitätsverbesserungen;

4.

Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität der Statistiken;

5.

Wahrung der Vertraulichkeit, der statistischen Geheimhaltung und des Datenschutzes von personenbezogenen Daten;

6.

Sicherstellung der geschlechtsspezifischen Erhebung und Auswertung der Daten in allen jenen Fällen, in denen ein Geschlechtsbezug sinnhaft und auf Grund der Art der Erhebung möglich ist.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 01.01.2005 bis 30.09.2007

(1) Der Landesstatistische Dienst ist jene Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, die nach dessen Geschäftseinteilung mit der Besorgung der Aufgaben der Landesstatistik befasst ist.

(2) Die Aufgaben der Landesstatistik sind insbesondere:

1.

die Durchführung empirischer Analysen, Modellrechnungen und Prognosen sowie die Erstellung von Statistiken, die im Interesse des Landes gelegen sind, einschließlich der dafür notwendigen Erhebungen oder Abfragen aus öffentlichen Registern;

2.

die Erzielung von Mehrwerten statistischer Informationen durch Zusammenführung und Auswertung von Ergebnissen verschiedener Daten- und Informationsquellen;

3.

die Erstellung von statistischen Datensammlungen für das Land;

4.

die Mitwirkung in den mit statistischen Angelegenheiten befassten Gremien und Einrichtungen der Bundesstatistik sowie die Wahrung der Interessen des Landes in diesen Gremien und Einrichtungen in Zusammenarbeit mit den sachlich zuständigen Dienststellen des Amtes der Landesregierung;

5.

die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Bundesstatistik, den statistischen Diensten der anderen Bundesländer sowie mit sonstigen Statistikbetreibern.

(3) Die Landesstatistik führt statistische Erhebungen insbesondere in folgenden Sachgebieten durch:

1.

Demographie,

2.

Bildungswesen,

3.

Kinderbetreuung,

4.

Gesundheitsversorgung,

5.

Arbeitsplätze und Beschäftigung,

6.

Einkommensverhältnisse,

7.

Wohnbautätigkeit und Wohnbaubestand,

8.

Wirtschaftsleistung.

(4) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Landesstatistik sind folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Gewährleistung von Objektivität und Unparteilichkeit bei der Erstellung der Statistiken, insbesondere durch die Anwendung frei gewählter statistischer Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung;

2.

Gewährleistung von Zuverlässigkeit, Erheblichkeit, Kostenwirksamkeit und Transparenz;

3.

laufende Überprüfung der Statistiken auf Qualitätsverbesserungen;

4.

Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität der Statistiken;

5.

Wahrung der Vertraulichkeit, der statistischen Geheimhaltung und des Datenschutzes von personenbezogenen Daten;

6.

Sicherstellung der geschlechtsspezifischen Erhebung und Auswertung der Daten in allen jenen Fällen, in denen ein Geschlechtsbezug sinnhaft und auf Grund der Art der Erhebung möglich ist.

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