Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Personenbezogene Daten aus Erhebungen im Sinn dieses Gesetzes dürfen nur für Zwecke der Landesstatistik verwendet werden.
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erstellung der betroffenen Statistik erforderlich ist.
(3) Im Rahmen der Landesstatistik verwendete personenbezogene Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der Betroffene ausdrücklich zustimmt.
(1) Personenbezogene Daten aus Erhebungen im Sinn dieses Gesetzes dürfen nur für Zwecke der Landesstatistik verwendet werden.
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erstellung der betroffenen Statistik erforderlich ist.
(3) Im Rahmen der Landesstatistik verwendete personenbezogene Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der Betroffene ausdrücklich zustimmt.