§ 25a ADDSG-Gesetz (weggefallen)

Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.12.9999
(1) Die nach den Abschnitten 1 bis 3 den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde§ 25a ADDSG-Gesetz seit 31.07.2011 weggefallen.

(2) Bescheide über die Ablehnung eines an Organe einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gerichteten Auskunftsbegehrens oder Begehrens auf Bereitstellung von Dokumenten sind vom Bürgermeister bzw vom Verbandsobmann zu erlassen.

Stand vor dem 31.07.2011

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.07.2011
(1) Die nach den Abschnitten 1 bis 3 den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde§ 25a ADDSG-Gesetz seit 31.07.2011 weggefallen.

(2) Bescheide über die Ablehnung eines an Organe einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gerichteten Auskunftsbegehrens oder Begehrens auf Bereitstellung von Dokumenten sind vom Bürgermeister bzw vom Verbandsobmann zu erlassen.

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