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(1) Die §§ 1 bis 7 inÖffentliche Geodatenstellen können sich zur Erfüllung der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/1988 treten mit 1ihnen nach diesem Abschnitt zukommenden Aufgaben anderer öffentlicher Geodatenstellen oder Dritter bedienen. Oktober 1988 in Kraft.
(2) Die §§ 1 bis 22 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(3) Die §§ 22 bis 26 Abs. 1Sie bleiben jedoch für die Erfüllung dieser Aufgaben zuständig und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraftverantwortlich.
(1) Die §§ 1 bis 7 inÖffentliche Geodatenstellen können sich zur Erfüllung der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/1988 treten mit 1ihnen nach diesem Abschnitt zukommenden Aufgaben anderer öffentlicher Geodatenstellen oder Dritter bedienen. Oktober 1988 in Kraft.
(2) Die §§ 1 bis 22 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(3) Die §§ 22 bis 26 Abs. 1Sie bleiben jedoch für die Erfüllung dieser Aufgaben zuständig und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraftverantwortlich.