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(1) Zur fachlichen Vorbereitung und Feststellung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern für Verwendungen des Gehobenen und des Mittleren Dienstes kann die Gemeindevertretung eine Eignungsausbildung einrichten. Sie hat die Anzahl der jährlich zur Eignungsausbildung zuzulassenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Voraus festzulegen.
(2) Die Eignungsausbildung umfasst eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach Möglichkeit eine ergänzende kursmäßige Ausbildung mit abschließender Kontrolle des Teilnahmeerfolges, sowie die praktische Erprobungentfallen auf einem Arbeitsplatz. Die Eignungsausbildung endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten.Grund LGBl Nr 114/2011)
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(4) Voraussetzung für die Zulassung ist ferner die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Tätigkeiten, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Tätigkeit erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(5) Die Gemeindevertretung kann eine Teilnehmerin oder einen Teilnehmer jederzeit ohne Begründung von der weiteren Teilnahme an der Eignungsausbildung ausschließen.
(1) Zur fachlichen Vorbereitung und Feststellung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern für Verwendungen des Gehobenen und des Mittleren Dienstes kann die Gemeindevertretung eine Eignungsausbildung einrichten. Sie hat die Anzahl der jährlich zur Eignungsausbildung zuzulassenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Voraus festzulegen.
(2) Die Eignungsausbildung umfasst eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach Möglichkeit eine ergänzende kursmäßige Ausbildung mit abschließender Kontrolle des Teilnahmeerfolges, sowie die praktische Erprobungentfallen auf einem Arbeitsplatz. Die Eignungsausbildung endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten.Grund LGBl Nr 114/2011)
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(4) Voraussetzung für die Zulassung ist ferner die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Tätigkeiten, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Tätigkeit erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(5) Die Gemeindevertretung kann eine Teilnehmerin oder einen Teilnehmer jederzeit ohne Begründung von der weiteren Teilnahme an der Eignungsausbildung ausschließen.