§ 7 Gem-VBG

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979 gelten für Teilnehmerinnen an der Eignungsausbildung sinngemäß.

(2) Teilnehmerinnen gebührt für die Zeit, während der sie in sinngemäßer Anwendung der §§ 3 Abs. 1 bis 3 und 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 an der Eignungsausbildung nicht teilnehmen können, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrags erreichen. Ist dies nicht der Fall, gebührt ihnen eine Ergänzungentfallen auf den vollen Ausbildungsbeitrag.Grund LGBl Nr 114/2011)

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2011

(1) Die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979 gelten für Teilnehmerinnen an der Eignungsausbildung sinngemäß.

(2) Teilnehmerinnen gebührt für die Zeit, während der sie in sinngemäßer Anwendung der §§ 3 Abs. 1 bis 3 und 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 an der Eignungsausbildung nicht teilnehmen können, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrags erreichen. Ist dies nicht der Fall, gebührt ihnen eine Ergänzungentfallen auf den vollen Ausbildungsbeitrag.Grund LGBl Nr 114/2011)

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