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(1) Die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979 gelten für Teilnehmerinnen an der Eignungsausbildung sinngemäß.
(2) Teilnehmerinnen gebührt für die Zeit, während der sie in sinngemäßer Anwendung der §§ 3 Abs. 1 bis 3 und 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 an der Eignungsausbildung nicht teilnehmen können, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrags erreichen. Ist dies nicht der Fall, gebührt ihnen eine Ergänzungentfallen auf den vollen Ausbildungsbeitrag.Grund LGBl Nr 114/2011)
(1) Die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979 gelten für Teilnehmerinnen an der Eignungsausbildung sinngemäß.
(2) Teilnehmerinnen gebührt für die Zeit, während der sie in sinngemäßer Anwendung der §§ 3 Abs. 1 bis 3 und 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 an der Eignungsausbildung nicht teilnehmen können, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrags erreichen. Ist dies nicht der Fall, gebührt ihnen eine Ergänzungentfallen auf den vollen Ausbildungsbeitrag.Grund LGBl Nr 114/2011)