§ 11 Gem-VBG

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit, auf die Dauer einer Vertretung von Bediensteten oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten. Bei Beendigung einer Karenzvertretung kann mit der oder dem vertretenden Vertragsbediensteten unmittelbar anschließend eine zweite Karenzvertretung vereinbart werden.

(2) Wird das Dienstverhältnis über die im Abs 1 geregelten Zeiträume fortgesetzt, wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre. Dies gilt auch dann, wenn die Dauer der Karenzvertretung(en) einen Zeitraum von sechs Jahren übersteigt.

(3) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.

(4) Die Gemeinde hat Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der Dienststelle frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für den Vertragsbediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich der Dienststelle erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2022
(1) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit, auf die Dauer einer Vertretung von Bediensteten oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten. Bei Beendigung einer Karenzvertretung kann mit der oder dem vertretenden Vertragsbediensteten unmittelbar anschließend eine zweite Karenzvertretung vereinbart werden.

(2) Wird das Dienstverhältnis über die im Abs 1 geregelten Zeiträume fortgesetzt, wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre. Dies gilt auch dann, wenn die Dauer der Karenzvertretung(en) einen Zeitraum von sechs Jahren übersteigt.

(3) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.

(4) Die Gemeinde hat Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der Dienststelle frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für den Vertragsbediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich der Dienststelle erfolgen.

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