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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Gemeinde hat als Dienstgeber entweder entsprechende Bildungsmaßnahmen selbst durchzuführen oder für die Ermöglichung der Teilnahme ihrer Bediensteten an Bildungsveranstaltungen des Landes oder des Salzburger Gemeindeverbandes vorzusorgen. Im zweiten Fall sind die näheren Bedingungen der Teilnahme zwischen der Gemeinde und dem Land bzw dem Salzburger Gemeindeverband zu vereinbaren. Für neu eintretende Vertragsbediensteten können Einführungsveranstaltungen angeboten werden.
(3) Die Kosten der Aus- und Fortbildung sind von der Gemeinde zu tragen, ausgenommen bei ganz- oder teilweiser Wiederholung eines Ausbildungslehrganges, wenn mit der Gemeinde keine andere Vereinbarung getroffen wird.
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(2) Die Gemeinde hat als Dienstgeber entweder entsprechende Bildungsmaßnahmen selbst durchzuführen oder für die Ermöglichung der Teilnahme ihrer Bediensteten an Bildungsveranstaltungen des Landes oder des Salzburger Gemeindeverbandes vorzusorgen. Im zweiten Fall sind die näheren Bedingungen der Teilnahme zwischen der Gemeinde und dem Land bzw dem Salzburger Gemeindeverband zu vereinbaren. Für neu eintretende Vertragsbediensteten können Einführungsveranstaltungen angeboten werden.
(3) Die Kosten der Aus- und Fortbildung sind von der Gemeinde zu tragen, ausgenommen bei ganz- oder teilweiser Wiederholung eines Ausbildungslehrganges, wenn mit der Gemeinde keine andere Vereinbarung getroffen wird.