§ 12 Gem-VBG

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
(1) Die dienstliche Aus- und Fortbildung soll den Vertragsbediensteten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, diese erweitern und vertiefen. Sie gliedert sich

1.

bei Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas VD in die Bereiche Grundausbildung, Fortbildung und Führungskräfteschulung;

2.

bei Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemas HD und KD in die Bereiche Fortbildung und Führungskräfteschulung.

(2) Die Gemeinde hat als Dienstgeber entweder entsprechende Bildungsmaßnahmen selbst durchzuführen oder für die Ermöglichung der Teilnahme ihrer Bediensteten an Bildungsveranstaltungen des Landes oder des Salzburger Gemeindeverbandes vorzusorgen. Im zweiten Fall sind die näheren Bedingungen der Teilnahme zwischen der Gemeinde und dem Land bzw dem Salzburger Gemeindeverband zu vereinbaren. Für neu eintretende Vertragsbediensteten können Einführungsveranstaltungen angeboten werden.

(3) Die Kosten der Aus- und Fortbildung sind von der Gemeinde zu tragen, ausgenommen bei ganz- oder teilweiser Wiederholung eines Ausbildungslehrganges, wenn mit der Gemeinde keine andere Vereinbarung getroffen wird.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.08.2022
(1) Die dienstliche Aus- und Fortbildung soll den Vertragsbediensteten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, diese erweitern und vertiefen. Sie gliedert sich

1.

bei Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas VD in die Bereiche Grundausbildung, Fortbildung und Führungskräfteschulung;

2.

bei Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemas HD und KD in die Bereiche Fortbildung und Führungskräfteschulung.

(2) Die Gemeinde hat als Dienstgeber entweder entsprechende Bildungsmaßnahmen selbst durchzuführen oder für die Ermöglichung der Teilnahme ihrer Bediensteten an Bildungsveranstaltungen des Landes oder des Salzburger Gemeindeverbandes vorzusorgen. Im zweiten Fall sind die näheren Bedingungen der Teilnahme zwischen der Gemeinde und dem Land bzw dem Salzburger Gemeindeverband zu vereinbaren. Für neu eintretende Vertragsbediensteten können Einführungsveranstaltungen angeboten werden.

(3) Die Kosten der Aus- und Fortbildung sind von der Gemeinde zu tragen, ausgenommen bei ganz- oder teilweiser Wiederholung eines Ausbildungslehrganges, wenn mit der Gemeinde keine andere Vereinbarung getroffen wird.

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