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(1) Die Grundausbildung soll gewährleisten, dass die Vertragsbediensteten die für ihre Verwendung erforderlichen Kenntnisse in den im § 12c aufgezählten Wissensbereichen erwerben.
(2) Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist im Entlohnungsschema IVD eine Voraussetzung für die Beförderung (§ 82a Abs 1) und nach Maßgabe von § 3 Abs 1 undbis 2 der Anlage auch für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c.
(1) Die Grundausbildung soll gewährleisten, dass die Vertragsbediensteten die für ihre Verwendung erforderlichen Kenntnisse in den im § 12c aufgezählten Wissensbereichen erwerben.
(2) Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist im Entlohnungsschema IVD eine Voraussetzung für die Beförderung (§ 82a Abs 1) und nach Maßgabe von § 3 Abs 1 undbis 2 der Anlage auch für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c.