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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Bei Vertragsbediensteten, die als Verwalterinnen und Verwalter eines Seniorenwohnheimes tätig sind und das Zertifikat für Heimleiterinnen und Heimleiter der Europäischen Vereinigung der Leiter und Träger von Einrichtungen der Langzeitpflege (E.D.E) vorweisen können, wird die Grundausbildung weiters durch die erfolgreich Absolvierung des Moduls „Dienst- und Besoldungsrecht“ (§ 12c Abs 3 Z 1 iVm Abs 7 Z 2) ersetzt.
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(2) Bei Vertragsbediensteten, die als Verwalterinnen und Verwalter eines Seniorenwohnheimes tätig sind und das Zertifikat für Heimleiterinnen und Heimleiter der Europäischen Vereinigung der Leiter und Träger von Einrichtungen der Langzeitpflege (E.D.E) vorweisen können, wird die Grundausbildung weiters durch die erfolgreich Absolvierung des Moduls „Dienst- und Besoldungsrecht“ (§ 12c Abs 3 Z 1 iVm Abs 7 Z 2) ersetzt.