§ 12d Gem-VBG

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Vertragsbediensteten sind auf Antrag zu einem Ausbildungslehrgang zuzulassen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.

Das Anspruchsniveau des Lehrganges entspricht der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten sowie der Bewertung ihrer bzw seiner Planstelle oder einer Planstelle, die sie bzw er in absehbarer Zeit innehaben wird.

2.

Einer Teilnahme stehen keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegen.

3.

Das Dienstverhältnis besteht bis zum Zeitpunkt der Antragsstellung zumindest bereits ein Jahr.

Vom Vorliegen der Voraussetzung gemäß Z 3 kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister in begründeten Ausnahmefällen absehen.

(2) Die für eine Antragsstellung in Frage kommenden Vertragsbediensteten sind von der geplanten Durchführung von Ausbildungslehrgängen in geeigneter Weise zu informieren.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.08.2022
(1) Die Vertragsbediensteten sind auf Antrag zu einem Ausbildungslehrgang zuzulassen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.

Das Anspruchsniveau des Lehrganges entspricht der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten sowie der Bewertung ihrer bzw seiner Planstelle oder einer Planstelle, die sie bzw er in absehbarer Zeit innehaben wird.

2.

Einer Teilnahme stehen keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegen.

3.

Das Dienstverhältnis besteht bis zum Zeitpunkt der Antragsstellung zumindest bereits ein Jahr.

Vom Vorliegen der Voraussetzung gemäß Z 3 kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister in begründeten Ausnahmefällen absehen.

(2) Die für eine Antragsstellung in Frage kommenden Vertragsbediensteten sind von der geplanten Durchführung von Ausbildungslehrgängen in geeigneter Weise zu informieren.

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