§ 12e Gem-VBG

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Prüfungskommission für den Gemeindedienst einzurichten. Die Prüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertreterinnen und Stellvertretern und den weiteren Mitgliedern. Sie werden von der Landesregierung für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Nachbestellungen sind für die restliche Dauer der Funktionsperiode vorzunehmen. Vor der Bestellung der Mitglieder sind Vorschläge der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, des Salzburger Gemeindeverbandes, der Landesgruppe Salzburg der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten und des Landesverbandes Salzburg des Fachverbandes der leitenden Gemeindebediensteten Österreichs einzuholen. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen der Verwendungsgruppe A oder der Entlohnungsgruppe a angehören.

(2) Die Mitgliedschaft in der Prüfungskommission ruht:

1.

von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss;

2.

während einer Suspendierung;

3.

während einer Außerdienststellung;

4.

während eines Urlaubs von mehr als drei Monaten;

5.

während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.

(3) Die Mitgliedschaft in der Prüfungskommission endet:

1.

mit Ablauf der Bestellungsperiode;

2.

mit rechtskräftiger Verhängung einer Disziplinarstrafe;

3.

mit Ausscheiden aus dem Dienststand;

4.

mit Abberufung gemäß Abs 4.

(4) Ein Mitglied der Prüfungskommission ist vor Ablauf seiner Bestellungsperiode abzuberufen, wenn

1.

es die Abberufung verlangt;

2.

es aus gesundheitlichen Gründen seine Funktion nicht mehr ausüben kann;

3.

es die mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat;

4.

infolge eines Wechsels des Dienstortes oder der Verwendung mit der weiteren Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer eine Behinderung in der Erfüllung der dienstlichen Verpflichtungen oder zusätzliche Kosten verbunden wären; oder

5.

die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr gegeben sind.

(5) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat Prüfungssenate zu bilden, die aus jeweils einer Vorsitzenden-Stellvertreterin oder einem Vorsitzenden-Stellvertreter als Senatsvorsitzende bzw Senatsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied bestehen, und die erforderlichen Einzelprüferinnen und Einzelprüfer zu bestimmen. Als Prüferinnen und Prüfer sollen grundsätzlich die Vortragenden der betreffenden Module herangezogen werden.

(6) Die Prüferinnen und Prüfer sind in Ausübung ihrer Funktion, die nach bestem Wissen und Gewissen und strikt unparteilich zu erfolgen hat, an keine Weisungen gebunden.

(7) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommission zu unterrichten.

(8) Den Prüferinnen und Prüfern gebührt eine Entschädigung, deren Höhe je Kandidatin oder Kandidat durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Abnahme der Prüfung sowie der Aufwand, der mit dieser Tätigkeit außerhalb des Prüfungsvorganges verbunden ist (Vorbereitung, Korrektur schriftlicher Arbeiten usw) zu berücksichtigen; die Höhe der Entschädigung darf 2,5 % des jeweiligen Gehaltsansatzes für Landesbeamte der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 nicht überschreiten. Mit Prüferinnen oder Prüfern, die nicht im Landes- oder Gemeindedienst stehen, kann die Landesregierung davon abweichende Vereinbarungen treffen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.2022
(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Prüfungskommission für den Gemeindedienst einzurichten. Die Prüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertreterinnen und Stellvertretern und den weiteren Mitgliedern. Sie werden von der Landesregierung für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Nachbestellungen sind für die restliche Dauer der Funktionsperiode vorzunehmen. Vor der Bestellung der Mitglieder sind Vorschläge der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, des Salzburger Gemeindeverbandes, der Landesgruppe Salzburg der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten und des Landesverbandes Salzburg des Fachverbandes der leitenden Gemeindebediensteten Österreichs einzuholen. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen der Verwendungsgruppe A oder der Entlohnungsgruppe a angehören.

(2) Die Mitgliedschaft in der Prüfungskommission ruht:

1.

von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss;

2.

während einer Suspendierung;

3.

während einer Außerdienststellung;

4.

während eines Urlaubs von mehr als drei Monaten;

5.

während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.

(3) Die Mitgliedschaft in der Prüfungskommission endet:

1.

mit Ablauf der Bestellungsperiode;

2.

mit rechtskräftiger Verhängung einer Disziplinarstrafe;

3.

mit Ausscheiden aus dem Dienststand;

4.

mit Abberufung gemäß Abs 4.

(4) Ein Mitglied der Prüfungskommission ist vor Ablauf seiner Bestellungsperiode abzuberufen, wenn

1.

es die Abberufung verlangt;

2.

es aus gesundheitlichen Gründen seine Funktion nicht mehr ausüben kann;

3.

es die mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat;

4.

infolge eines Wechsels des Dienstortes oder der Verwendung mit der weiteren Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer eine Behinderung in der Erfüllung der dienstlichen Verpflichtungen oder zusätzliche Kosten verbunden wären; oder

5.

die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr gegeben sind.

(5) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat Prüfungssenate zu bilden, die aus jeweils einer Vorsitzenden-Stellvertreterin oder einem Vorsitzenden-Stellvertreter als Senatsvorsitzende bzw Senatsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied bestehen, und die erforderlichen Einzelprüferinnen und Einzelprüfer zu bestimmen. Als Prüferinnen und Prüfer sollen grundsätzlich die Vortragenden der betreffenden Module herangezogen werden.

(6) Die Prüferinnen und Prüfer sind in Ausübung ihrer Funktion, die nach bestem Wissen und Gewissen und strikt unparteilich zu erfolgen hat, an keine Weisungen gebunden.

(7) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommission zu unterrichten.

(8) Den Prüferinnen und Prüfern gebührt eine Entschädigung, deren Höhe je Kandidatin oder Kandidat durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Abnahme der Prüfung sowie der Aufwand, der mit dieser Tätigkeit außerhalb des Prüfungsvorganges verbunden ist (Vorbereitung, Korrektur schriftlicher Arbeiten usw) zu berücksichtigen; die Höhe der Entschädigung darf 2,5 % des jeweiligen Gehaltsansatzes für Landesbeamte der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 nicht überschreiten. Mit Prüferinnen oder Prüfern, die nicht im Landes- oder Gemeindedienst stehen, kann die Landesregierung davon abweichende Vereinbarungen treffen.

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