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Legende:
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(2) Vertragsbedienstete, die während der Dienstverrichtung gesundheitlich erkennbar beeinträchtigt oder wegen Krankheit vom Dienst abwesend sind, haben sich auf Anordnung ihrer oder ihres Vorgesetzten der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) Kommen Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, verlieren sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf ihre Bezüge, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegen gestanden sind.
(2) Vertragsbedienstete, die während der Dienstverrichtung gesundheitlich erkennbar beeinträchtigt oder wegen Krankheit vom Dienst abwesend sind, haben sich auf Anordnung ihrer oder ihres Vorgesetzten der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) Kommen Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, verlieren sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf ihre Bezüge, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegen gestanden sind.