§ 35 Gem-VBG § 35

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 31 bis 33 und 34 Abs. 1 und 2 sind auf die Gemeinde- oder Stadtamtsleiterinnen und -leiter nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 31 bis 34 sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, soweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere:

1.

die Vorbereitung oder Durchführung von Sitzungen der Kollegialorgane der Gemeinde oder der Ausschüsse der Kollegialorgane oder die Teilnahme an solchen Sitzungen;

2.

unaufschiebbare Aufgaben der gemeindespezifischen Hoheitsverwaltung, zB als Beisitzerinnen oder Beisitzer von Wahlbehörden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

(4) Die §§ 31 bis 34 sind nicht auf Vertragsbedienstete nicht anzuwenden, die in Betrieben beschäftigt oder in Alten-sind oder Pflegeheimen zur Pflege und Betreuung der Bewohner eingesetzt sind. Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist diesen Vertragsbediensteten in Altenauf die sonst das Krankenanstalten- oder Pflegeheimen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewährenArbeitszeitgesetzes Anwendung findet.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2011

(1) Die §§ 31 bis 33 und 34 Abs. 1 und 2 sind auf die Gemeinde- oder Stadtamtsleiterinnen und -leiter nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 31 bis 34 sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, soweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere:

1.

die Vorbereitung oder Durchführung von Sitzungen der Kollegialorgane der Gemeinde oder der Ausschüsse der Kollegialorgane oder die Teilnahme an solchen Sitzungen;

2.

unaufschiebbare Aufgaben der gemeindespezifischen Hoheitsverwaltung, zB als Beisitzerinnen oder Beisitzer von Wahlbehörden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

(4) Die §§ 31 bis 34 sind nicht auf Vertragsbedienstete nicht anzuwenden, die in Betrieben beschäftigt oder in Alten-sind oder Pflegeheimen zur Pflege und Betreuung der Bewohner eingesetzt sind. Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist diesen Vertragsbediensteten in Altenauf die sonst das Krankenanstalten- oder Pflegeheimen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewährenArbeitszeitgesetzes Anwendung findet.

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