§ 37 Gem-VBG § 37

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2018 bis 31.12.9999

(1) Das im Dienstvertrag vereinbarte Beschäftigungsausmaß (§ 10 Abs 2 Z 3) kann auf Wunsch der oder des Vertragsbediensteten geändert werden, wenn dem wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß der Beschäftigung sind in einem Nachtrag zum Dienstvertrag (§ 10 Abs 1) festzulegen.

(2) Teilzeitbeschäftigte Vertragsbedienstete dürfen nur dann zu einer Mehrdienstleistung (§ 30 Abs 4) herangezogen werden, wenn diese Mehrdienstleistung zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes dringend erforderlich ist und Vollzeitbeschäftigte nicht ausreichend zur Verfügung stehen.

(3) Für die Dauer einer solchen Herabsetzung des ursprünglichen Beschäftigungsausmaßes, auf die kein Rechtsanspruch der oder des Bediensteten gegeben ist, besteht jedoch kein Anspruch darauf, weiterhin mit einer bisher innegehabten Leitungsfunktion betraut zu werden.

Stand vor dem 01.02.2018

In Kraft vom 01.01.2016 bis 01.02.2018

(1) Das im Dienstvertrag vereinbarte Beschäftigungsausmaß (§ 10 Abs 2 Z 3) kann auf Wunsch der oder des Vertragsbediensteten geändert werden, wenn dem wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß der Beschäftigung sind in einem Nachtrag zum Dienstvertrag (§ 10 Abs 1) festzulegen.

(2) Teilzeitbeschäftigte Vertragsbedienstete dürfen nur dann zu einer Mehrdienstleistung (§ 30 Abs 4) herangezogen werden, wenn diese Mehrdienstleistung zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes dringend erforderlich ist und Vollzeitbeschäftigte nicht ausreichend zur Verfügung stehen.

(3) Für die Dauer einer solchen Herabsetzung des ursprünglichen Beschäftigungsausmaßes, auf die kein Rechtsanspruch der oder des Bediensteten gegeben ist, besteht jedoch kein Anspruch darauf, weiterhin mit einer bisher innegehabten Leitungsfunktion betraut zu werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten