§ 38 Gem-VBG § 38

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Vertragsbedienstete haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr: 30 Werktage. Ein Urlaubsausmaß von 36 Werktagen gebührt erstmals in jenem Jahr, in dem die oder der Vertragsbedienstete bis spätestens 30. Juni das 43. Lebensjahr vollendet, ansonsten im nächst folgenden Jahr.

1.

30 Werktage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren,

2.

36 Werktage bei einem Dienstalter von 25 Jahren.

Das Urlaubsausmaß von 36 Tagen gebührt erstmals in dem Jahr, in dem bis zum 30. September ein Dienstalter von 25 Jahren vollendet wird. Als Dienstalter ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist. Zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde zurückgelegte Zeit.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, einer Karenz oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Gleiches gilt sinngemäß auch für das Jahr, in dem das Dienstverhältnis beginnt oder endet. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Außerdienststellung gemäß § 58 oder einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 55a, ist das Ausmaß des Erholungsurlaubs aliquot zu kürzen.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, sind sie auf ganze Tage aufzurunden.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.06.2014 bis 31.12.2015

(1) Vertragsbedienstete haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr: 30 Werktage. Ein Urlaubsausmaß von 36 Werktagen gebührt erstmals in jenem Jahr, in dem die oder der Vertragsbedienstete bis spätestens 30. Juni das 43. Lebensjahr vollendet, ansonsten im nächst folgenden Jahr.

1.

30 Werktage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren,

2.

36 Werktage bei einem Dienstalter von 25 Jahren.

Das Urlaubsausmaß von 36 Tagen gebührt erstmals in dem Jahr, in dem bis zum 30. September ein Dienstalter von 25 Jahren vollendet wird. Als Dienstalter ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist. Zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde zurückgelegte Zeit.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, einer Karenz oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Gleiches gilt sinngemäß auch für das Jahr, in dem das Dienstverhältnis beginnt oder endet. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Außerdienststellung gemäß § 58 oder einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 55a, ist das Ausmaß des Erholungsurlaubs aliquot zu kürzen.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, sind sie auf ganze Tage aufzurunden.

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