§ 50 Gem-VBG § 50

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Vertragsbedienstete, die befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt werden, sind für die betreffende Dauer der Mitgliedschaft gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

1.

mit denen ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines Unabhängigen Verwaltungssenats begründet wird oder

2.

die befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt werden,

sind für die Dauer der Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat bzw zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Landes gewährte Karenzen bzw Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen eine Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

1.

die zur Betreuung

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der oder des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend sie bzw er und/oder ihr Ehegatte bzw seine Ehegattin oder die eingetragene Partnerin bzw der eingetragene Partner aufkommen,

längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind;

2.

auf die ein Rechtsanspruch besteht; oder

3.

die kraft Gesetzes eintreten.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.06.2011 bis 31.12.2015

(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Vertragsbedienstete, die befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt werden, sind für die betreffende Dauer der Mitgliedschaft gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

1.

mit denen ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines Unabhängigen Verwaltungssenats begründet wird oder

2.

die befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt werden,

sind für die Dauer der Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat bzw zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Landes gewährte Karenzen bzw Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen eine Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

1.

die zur Betreuung

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der oder des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend sie bzw er und/oder ihr Ehegatte bzw seine Ehegattin oder die eingetragene Partnerin bzw der eingetragene Partner aufkommen,

längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind;

2.

auf die ein Rechtsanspruch besteht; oder

3.

die kraft Gesetzes eintreten.

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