§ 60 Gem-VBG § 60

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Für Vertragsbedienstete, die Vizepräsident des Landesschulrates, Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg mit Ausnahme der von § 59 Z 2 erfassten Funktionen sind, gelten die Bestimmungen des § 58 Abs. 1 und 2 sinngemäß. § 46 Abs. 4 der Gemeindeordnung 1994 bleibt davon unberührt.

(2) Vertragsbediensteten, die von Abs. 1 nicht umfasste Mitglieder einer Gemeindevertretung sind, ist die zur Ausübung des Mandats erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren,

1.

wenn die oder der Vertragsbedienstete diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt;

2.

soweit zunächst mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeiten, Diensttausch) und im Weiteren bei Vertragsbediensteten, die im Zeitpunkt der Übernahme der Funktion vollbeschäftigt sind, durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann. Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit darf folgendes Ausmaß in Stunden je Kalenderjahr nicht übersteigen:

a)

bei ersten Gemeinderäten:

-

in Gemeinden bis 8.000 Einwohner 56 Stunden

-

in Gemeinden über 8.000 Einwohner 70 Stunden;

b)

bei zweiten Gemeinderäten:

-

in Gemeinden über 5.000 Einwohner 42 Stunden

-

in Gemeinden über 8.000 Einwohner 56 Stunden.

(3) Die Dienstfreistellung ist in dem über Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit hinausgehenden Ausmaß zu gewähren und in vollen Stunden zu bemessen. Vom Dienst freigestellte Vertragsbedienstete sind als im entsprechenden Ausmaß teilzeitbeschäftigt (§ 37) zu behandeln.

(4) Dienstplanerleichterungen, Gewährung der erforderlichen freien Zeit und Dienstfreistellungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sollen unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und -bleibend im Vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festgelegt werden.

(5) Das zeitliche Ausmaß der Dienstfreistellung kann unter Bedachtnahme auf die Größe der Gemeinde und die Funktion in der Gemeinde durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2014

(1) Für Vertragsbedienstete, die Vizepräsident des Landesschulrates, Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg mit Ausnahme der von § 59 Z 2 erfassten Funktionen sind, gelten die Bestimmungen des § 58 Abs. 1 und 2 sinngemäß. § 46 Abs. 4 der Gemeindeordnung 1994 bleibt davon unberührt.

(2) Vertragsbediensteten, die von Abs. 1 nicht umfasste Mitglieder einer Gemeindevertretung sind, ist die zur Ausübung des Mandats erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren,

1.

wenn die oder der Vertragsbedienstete diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt;

2.

soweit zunächst mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeiten, Diensttausch) und im Weiteren bei Vertragsbediensteten, die im Zeitpunkt der Übernahme der Funktion vollbeschäftigt sind, durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann. Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit darf folgendes Ausmaß in Stunden je Kalenderjahr nicht übersteigen:

a)

bei ersten Gemeinderäten:

-

in Gemeinden bis 8.000 Einwohner 56 Stunden

-

in Gemeinden über 8.000 Einwohner 70 Stunden;

b)

bei zweiten Gemeinderäten:

-

in Gemeinden über 5.000 Einwohner 42 Stunden

-

in Gemeinden über 8.000 Einwohner 56 Stunden.

(3) Die Dienstfreistellung ist in dem über Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit hinausgehenden Ausmaß zu gewähren und in vollen Stunden zu bemessen. Vom Dienst freigestellte Vertragsbedienstete sind als im entsprechenden Ausmaß teilzeitbeschäftigt (§ 37) zu behandeln.

(4) Dienstplanerleichterungen, Gewährung der erforderlichen freien Zeit und Dienstfreistellungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sollen unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und -bleibend im Vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festgelegt werden.

(5) Das zeitliche Ausmaß der Dienstfreistellung kann unter Bedachtnahme auf die Größe der Gemeinde und die Funktion in der Gemeinde durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

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