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(1) Den VertragsbedienstetenVertragsbedienstete in Gemeindekrankenanstalten mit abgeschlossener Sonderausbildung gemäß § 65 GuKG erhalten als Bestandteil des Verwaltungsdienstes im Entlohnungsschema I gebührtMonatsbezuges eine VerwaltungsdienstzulageSonderausbildungszulage in folgender Höhe:
Dienstklasse I bis V: 124,1 €,
Dienstklasse VI bis VIII: 157,6 €.
(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage inder Höhe von 124,1 €.2,5 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, wenn sie in einer der folgenden Verwendungen tätig sind:
1. | Intensiv-, Anästhesie-, Operationsschwester bzw -pfleger; | |||||||||
2. | Schuloberin, Lehrvorsteher, Lehrschwester bzw Lehrpfleger mit ihrer Funktion entsprechenden Lehrtätigkeiten; | |||||||||
3. | Oberschwester, Pflegevorstand, Stationsschwester und Stationspfleger mit ihrer Funktion entsprechenden Führungsaufgaben. |
(1) Den VertragsbedienstetenVertragsbedienstete in Gemeindekrankenanstalten mit abgeschlossener Sonderausbildung gemäß § 65 GuKG erhalten als Bestandteil des Verwaltungsdienstes im Entlohnungsschema I gebührtMonatsbezuges eine VerwaltungsdienstzulageSonderausbildungszulage in folgender Höhe:
Dienstklasse I bis V: 124,1 €,
Dienstklasse VI bis VIII: 157,6 €.
(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage inder Höhe von 124,1 €.2,5 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, wenn sie in einer der folgenden Verwendungen tätig sind:
1. | Intensiv-, Anästhesie-, Operationsschwester bzw -pfleger; | |||||||||
2. | Schuloberin, Lehrvorsteher, Lehrschwester bzw Lehrpfleger mit ihrer Funktion entsprechenden Lehrtätigkeiten; | |||||||||
3. | Oberschwester, Pflegevorstand, Stationsschwester und Stationspfleger mit ihrer Funktion entsprechenden Führungsaufgaben. |