Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas HD gebührt eine Verwendungszulage, wenn sie dauernd einen Bauhof mit mehr als 16 Bediensteten leiten.
(3) Die Verwendungszulage gemäß Abs 1 und 2 kann auf folgende Arten bemessen werden:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(4) Durch die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 und Abs 2 gelten alle Mehrleistungen der Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Für zeitliche Mehrleistungen kann im Zulagen- und Nebengebührenkatalog der Gemeinde (§ 126 Abs 3) unter Bedachtnahme auf die Höhe der jeweiligen Zulage ein Grenzwert vorgesehen werden, ab dessen Überschreitung eine gesonderte Abgeltung vorzunehmen ist. Bei Pflegedienstleiterinnen und -leitern gelten zeitliche Mehrleistungen durch die Verwendungszulage als nicht abgegolten.
(5) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn die Vertragsbediensteten befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas HD gebührt eine Verwendungszulage, wenn sie dauernd einen Bauhof mit mehr als 16 Bediensteten leiten.
(3) Die Verwendungszulage gemäß Abs 1 und 2 kann auf folgende Arten bemessen werden:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(4) Durch die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 und Abs 2 gelten alle Mehrleistungen der Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Für zeitliche Mehrleistungen kann im Zulagen- und Nebengebührenkatalog der Gemeinde (§ 126 Abs 3) unter Bedachtnahme auf die Höhe der jeweiligen Zulage ein Grenzwert vorgesehen werden, ab dessen Überschreitung eine gesonderte Abgeltung vorzunehmen ist. Bei Pflegedienstleiterinnen und -leitern gelten zeitliche Mehrleistungen durch die Verwendungszulage als nicht abgegolten.
(5) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn die Vertragsbediensteten befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden.