Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
|
(2) Ist bei einer Beförderung in die nächst höhere Dienstklasse das Entgelt der in der neuen Dienstklasse für die Entlohnungsgruppe nach den Beförderungsrichtlinien vorgesehenen Erfahrungsstufe niedriger als das bisherige Entgelt, wird die oder der Vertragsbedienstete in die dem bisherigen Entgelt entsprechende Erfahrungsstufe eingereiht, wenn aber eine solche Erfahrungsstufe nicht vorgesehen ist, in die Erfahrungsstufe mit dem nächst höheren Entgelt.
(3) Die in den Beförderungstabellen (§ 81) vorgesehenen rascheren Beförderungen sind dann möglich, wenn die oder der Vertragsbedienstete besonders herausragende Leistungen erbringt, die den zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschreiten (Übernorm-Beförderungen).
(4) Für Ärztinnen und Ärzte in Krankenanstalten gelten eigene Beförderungsregelungen gemäß den jeweils gültigen Ärztedienstordnungen.
|
| |||||||||
|
|
(2) Ist bei einer Beförderung in die nächst höhere Dienstklasse das Entgelt der in der neuen Dienstklasse für die Entlohnungsgruppe nach den Beförderungsrichtlinien vorgesehenen Erfahrungsstufe niedriger als das bisherige Entgelt, wird die oder der Vertragsbedienstete in die dem bisherigen Entgelt entsprechende Erfahrungsstufe eingereiht, wenn aber eine solche Erfahrungsstufe nicht vorgesehen ist, in die Erfahrungsstufe mit dem nächst höheren Entgelt.
(3) Die in den Beförderungstabellen (§ 81) vorgesehenen rascheren Beförderungen sind dann möglich, wenn die oder der Vertragsbedienstete besonders herausragende Leistungen erbringt, die den zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschreiten (Übernorm-Beförderungen).
(4) Für Ärztinnen und Ärzte in Krankenanstalten gelten eigene Beförderungsregelungen gemäß den jeweils gültigen Ärztedienstordnungen.