§ 80 Gem-VBG

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Eine Beförderung im Entlohnungsschema VD setzt ergänzend zu den Bestimmungen des § 79 in jedem Fall voraus, dass die oder der Vertragsbedienstete

a)

die für die beantragte Beförderung erforderliche Planstelle bekleidet;

b)

die einschlägige Grundausbildung gemäß den §§ 12a bis 12f absolviert hat oder ersatzweise die Kriterien des § 12b erfüllt.

(2) Ist bei einer Beförderung in die nächst höhere Dienstklasse das Entgelt der in der neuen Dienstklasse für die Entlohnungsgruppe nach den Beförderungsrichtlinien vorgesehenen Erfahrungsstufe niedriger als das bisherige Entgelt, wird die oder der Vertragsbedienstete in die dem bisherigen Entgelt entsprechende Erfahrungsstufe eingereiht, wenn aber eine solche Erfahrungsstufe nicht vorgesehen ist, in die Erfahrungsstufe mit dem nächst höheren Entgelt.

(3) Die in den Beförderungstabellen (§ 81) vorgesehenen rascheren Beförderungen sind dann möglich, wenn die oder der Vertragsbedienstete besonders herausragende Leistungen erbringt, die den zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschreiten (Übernorm-Beförderungen).

(4) Für Ärztinnen und Ärzte in Krankenanstalten gelten eigene Beförderungsregelungen gemäß den jeweils gültigen Ärztedienstordnungen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2022
(1) Eine Beförderung im Entlohnungsschema VD setzt ergänzend zu den Bestimmungen des § 79 in jedem Fall voraus, dass die oder der Vertragsbedienstete

a)

die für die beantragte Beförderung erforderliche Planstelle bekleidet;

b)

die einschlägige Grundausbildung gemäß den §§ 12a bis 12f absolviert hat oder ersatzweise die Kriterien des § 12b erfüllt.

(2) Ist bei einer Beförderung in die nächst höhere Dienstklasse das Entgelt der in der neuen Dienstklasse für die Entlohnungsgruppe nach den Beförderungsrichtlinien vorgesehenen Erfahrungsstufe niedriger als das bisherige Entgelt, wird die oder der Vertragsbedienstete in die dem bisherigen Entgelt entsprechende Erfahrungsstufe eingereiht, wenn aber eine solche Erfahrungsstufe nicht vorgesehen ist, in die Erfahrungsstufe mit dem nächst höheren Entgelt.

(3) Die in den Beförderungstabellen (§ 81) vorgesehenen rascheren Beförderungen sind dann möglich, wenn die oder der Vertragsbedienstete besonders herausragende Leistungen erbringt, die den zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschreiten (Übernorm-Beförderungen).

(4) Für Ärztinnen und Ärzte in Krankenanstalten gelten eigene Beförderungsregelungen gemäß den jeweils gültigen Ärztedienstordnungen.

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