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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Ist bei einer Beförderung in die nächst höhere Dienstklasse das Entgelt der in der neuen Dienstklasse für die Entlohnungsgruppe nach den Beförderungsrichtlinien vorgesehenen Entlohnungsstufe niedriger als das bisherige Entgelt, wird die oder der Vertragsbedienstete in die dem bisherigen Entgelt entsprechende Entlohnungsstufe eingereiht, wenn aber eine solche Entlohnungsstufe nicht vorgesehen ist, in die Entlohnungsstufe mit dem nächst höheren Entgelt.
(3) In den Beförderungsrichtlinien kann angeordnet werden, dass Vertragsbedienstete nach bestimmten Beförderungen bis zu einer Höchstdauer von sechs Jahren nicht vorrücken.
(2) Ist bei einer Beförderung in die nächst höhere Dienstklasse das Entgelt der in der neuen Dienstklasse für die Entlohnungsgruppe nach den Beförderungsrichtlinien vorgesehenen Entlohnungsstufe niedriger als das bisherige Entgelt, wird die oder der Vertragsbedienstete in die dem bisherigen Entgelt entsprechende Entlohnungsstufe eingereiht, wenn aber eine solche Entlohnungsstufe nicht vorgesehen ist, in die Entlohnungsstufe mit dem nächst höheren Entgelt.
(3) In den Beförderungsrichtlinien kann angeordnet werden, dass Vertragsbedienstete nach bestimmten Beförderungen bis zu einer Höchstdauer von sechs Jahren nicht vorrücken.