§ 82b Gem-VBG (weggefallen)

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
(1) Mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe p1, p2 und p3, deren Dienstverhältnis vor dem 1§ 82b Gem-VBG seit 31.12.2015 weggefallen. Jänner 2008 begonnen hat, und mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p4 und p5 können folgende Beförderungen vereinbart werden:

1.

nach einem Dienstalter von sechs Jahren in die Entlohnungsstufe 6;

2.

nach einem Dienstalter von zwölf Jahren in die Entlohnungsstufe 11;

3.

nach einem Dienstalter von 14 Jahren in die Entlohnungsstufe 13;

4.

nach einem Dienstalter von 24 Jahren in die Entlohnungsstufe 19.

(2) Mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p1, p2 und p3, deren Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 2008 beginnt, können folgende Beförderungen vereinbart werden:

1.

nach einem Dienstalter von vier Jahren in die Entlohnungsstufe 9;

2.

nach einem Dienstalter von zehn Jahren in die Entlohnungsstufe 15;

3.

nach einem Dienstalter von 16 Jahren in die Entlohnungsstufe 18;

4.

nach einem Dienstalter von 22 Jahren in die Entlohnungsstufe 20;

5.

nach einem Dienstalter von 28 Jahren in die Entlohnungsstufe 21;

6.

nach einem Dienstalter von 34 Jahren in die Entlohnungsstufe 22.

Nach der Beförderung gemäß Z 1 findet die nächste Vorrückung nach sechs Jahren und bei Beförderungen nach den Z 2 bis 5 nach zwölf Jahren statt.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.2015
(1) Mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe p1, p2 und p3, deren Dienstverhältnis vor dem 1§ 82b Gem-VBG seit 31.12.2015 weggefallen. Jänner 2008 begonnen hat, und mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p4 und p5 können folgende Beförderungen vereinbart werden:

1.

nach einem Dienstalter von sechs Jahren in die Entlohnungsstufe 6;

2.

nach einem Dienstalter von zwölf Jahren in die Entlohnungsstufe 11;

3.

nach einem Dienstalter von 14 Jahren in die Entlohnungsstufe 13;

4.

nach einem Dienstalter von 24 Jahren in die Entlohnungsstufe 19.

(2) Mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p1, p2 und p3, deren Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 2008 beginnt, können folgende Beförderungen vereinbart werden:

1.

nach einem Dienstalter von vier Jahren in die Entlohnungsstufe 9;

2.

nach einem Dienstalter von zehn Jahren in die Entlohnungsstufe 15;

3.

nach einem Dienstalter von 16 Jahren in die Entlohnungsstufe 18;

4.

nach einem Dienstalter von 22 Jahren in die Entlohnungsstufe 20;

5.

nach einem Dienstalter von 28 Jahren in die Entlohnungsstufe 21;

6.

nach einem Dienstalter von 34 Jahren in die Entlohnungsstufe 22.

Nach der Beförderung gemäß Z 1 findet die nächste Vorrückung nach sechs Jahren und bei Beförderungen nach den Z 2 bis 5 nach zwölf Jahren statt.

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