§ 90 Gem-VBG

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Nebengebühren sind:

1.

die Überstunden- und Mehrstundenvergütung (§ 92)

2.

(entfallen auf Grund LGBl Nr 35/2014),

3.

die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 94),

4.

die Journaldienstzulage (§ 95),

5.

die Bereitschaftsentschädigung (§ 96),

6.

die Mehrleistungszulage (§ 97),

7.

die Belohnung (§ 98),

8.

die Erschwerniszulage (§ 99),

9.

die Gefahrenzulage (§ 100),

10.

die Aufwandsentschädigung (§ 101),

11.

die Fehlgeldentschädigung (§ 102),

12.

der Fahrtkostenzuschuss (§ 103),

13.

die Jubiläumszuwendung (§ 104),

14.

die Reisegebühren (§ 105),

15.

die Nebentätigkeitsvergütung (§ 105a).

Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf das Monatsentgelt besteht.

(2) Die unter Abs 1 Z 1, 3 bis 6, 8 bis 11, 14 und 15 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei den unter Abs 1 Z 14 und 15 angeführten Nebengebühren muss sich die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte über einen Zeitraum von zumindest drei Monaten erstrecken.

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten angemessen zu sein bzw darf diese keinesfalls übersteigen und kann entweder in einem Euro-Betrag oder in einem Prozentsatz aus dem jeweiligen Gehaltsansatz einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 festgelegt werden.

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind gleichzeitig mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen.

(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, währenddessen Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelte behalten, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Sind Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als 30 Tage vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr in dem Ausmaß, dass ab einschließlich dem 30. Tag für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit von der pauschalierten Nebengebühr ein Dreißigstel abgezogen wird.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten wirksam.

(7) Treten Vertragsbedienstete mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar

1.

nach Ablauf eines Karenzurlaubs oder

2.

im Anschluss an einen Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst

erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, gebührt ihnen diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 84 Abs 4 ergibt.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2022
(1) Nebengebühren sind:

1.

die Überstunden- und Mehrstundenvergütung (§ 92)

2.

(entfallen auf Grund LGBl Nr 35/2014),

3.

die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 94),

4.

die Journaldienstzulage (§ 95),

5.

die Bereitschaftsentschädigung (§ 96),

6.

die Mehrleistungszulage (§ 97),

7.

die Belohnung (§ 98),

8.

die Erschwerniszulage (§ 99),

9.

die Gefahrenzulage (§ 100),

10.

die Aufwandsentschädigung (§ 101),

11.

die Fehlgeldentschädigung (§ 102),

12.

der Fahrtkostenzuschuss (§ 103),

13.

die Jubiläumszuwendung (§ 104),

14.

die Reisegebühren (§ 105),

15.

die Nebentätigkeitsvergütung (§ 105a).

Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf das Monatsentgelt besteht.

(2) Die unter Abs 1 Z 1, 3 bis 6, 8 bis 11, 14 und 15 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei den unter Abs 1 Z 14 und 15 angeführten Nebengebühren muss sich die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte über einen Zeitraum von zumindest drei Monaten erstrecken.

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten angemessen zu sein bzw darf diese keinesfalls übersteigen und kann entweder in einem Euro-Betrag oder in einem Prozentsatz aus dem jeweiligen Gehaltsansatz einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 festgelegt werden.

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind gleichzeitig mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen.

(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, währenddessen Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelte behalten, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Sind Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als 30 Tage vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr in dem Ausmaß, dass ab einschließlich dem 30. Tag für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit von der pauschalierten Nebengebühr ein Dreißigstel abgezogen wird.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten wirksam.

(7) Treten Vertragsbedienstete mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar

1.

nach Ablauf eines Karenzurlaubs oder

2.

im Anschluss an einen Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst

erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, gebührt ihnen diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 84 Abs 4 ergibt.

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