§ 93 Gem-VBG (weggefallen)

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2014 bis 31.12.9999
(1) Vertragsbediensteten, für die ein Dienstplan gemäß § 29 Abs. 6 § 93 Gem-VBGgilt, gebührt für die über die im § 29 Abs. 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung seit 31.05.2014 weggefallen.

(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe ist zulässig.

(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 90 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.

Stand vor dem 31.05.2014

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.05.2014
(1) Vertragsbediensteten, für die ein Dienstplan gemäß § 29 Abs. 6 § 93 Gem-VBGgilt, gebührt für die über die im § 29 Abs. 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung seit 31.05.2014 weggefallen.

(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe ist zulässig.

(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 90 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten