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(1) Soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt den Vertragsbediensteten für jede Stunde der Dienstleistungen an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 92 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 92 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.
(2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 37 Abs 2 beträgt der Zuschlag abweichend von Abs 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der 8. Stunde 25 % und ab der 9. Stunde 50 %.
(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und werden Vertragsbedienstete turnusweise zu solchen Sonn- Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an den Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Werden Vertragsbedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4) Den unter Abs. 3 § 29 Abs 6 fallenden Vertragsbediensteten, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 Promille des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage. Diese Zulage gebührt auch für die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag geleisteten Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 37 Abs 2.
(5) Die Bestimmungen des § 92 Abs. 6 bis 8 sind anzuwenden.
(1) Soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt den Vertragsbediensteten für jede Stunde der Dienstleistungen an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 92 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 92 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.
(2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 37 Abs 2 beträgt der Zuschlag abweichend von Abs 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der 8. Stunde 25 % und ab der 9. Stunde 50 %.
(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und werden Vertragsbedienstete turnusweise zu solchen Sonn- Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an den Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Werden Vertragsbedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4) Den unter Abs. 3 § 29 Abs 6 fallenden Vertragsbediensteten, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 Promille des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage. Diese Zulage gebührt auch für die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag geleisteten Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 37 Abs 2.
(5) Die Bestimmungen des § 92 Abs. 6 bis 8 sind anzuwenden.