§ 108 Gem-VBG § 108

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999
Vorschuss und Geldaushilfe

§ 108

(1) Sind Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihnen auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe des zweifachen Monatsentgelts gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 18 Monaten hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Vertragsbediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Vertragsbedienstete können den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheiden Vertragsbedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die der oder dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.

(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegenVertragsbediensteten, könnendie seit mindestens drei Jahren in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, kann zum Zweck der Errichtung, der Sanierung oder des Erwerbs von Wohnraum als Hauptwohnsitz auch ein höherereinmaliger Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligtbis zum Höchstausmaß von 350 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gewährt werden, für den eine 12 Jahre nicht übersteigende Rückzahlungsfrist festgelegt werden kann.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.

(5) Sind Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihnen auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2008
Vorschuss und Geldaushilfe

§ 108

(1) Sind Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihnen auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe des zweifachen Monatsentgelts gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 18 Monaten hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Vertragsbediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Vertragsbedienstete können den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheiden Vertragsbedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die der oder dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.

(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegenVertragsbediensteten, könnendie seit mindestens drei Jahren in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, kann zum Zweck der Errichtung, der Sanierung oder des Erwerbs von Wohnraum als Hauptwohnsitz auch ein höherereinmaliger Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligtbis zum Höchstausmaß von 350 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gewährt werden, für den eine 12 Jahre nicht übersteigende Rückzahlungsfrist festgelegt werden kann.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.

(5) Sind Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihnen auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

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