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(2) Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 116 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 119 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 116 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4) In den Fällen des Abs 3 sind die Bestimmungen über die Fortzahlung des Monatsentgelts gemäß § 84 Abs 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
(5) Vor Beginn einer Ausbildung kann zwischen der Gemeinde und einer oder einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass der Gemeinde im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs 1 Z 1), durch vorzeitige Auflösung (§ 119) oder durch Kündigung (§ 116) die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zu ersetzen sind, wenn diese 50 % des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
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(6) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind nicht zu berücksichtigen:
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(2) Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 116 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 119 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 116 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4) In den Fällen des Abs 3 sind die Bestimmungen über die Fortzahlung des Monatsentgelts gemäß § 84 Abs 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
(5) Vor Beginn einer Ausbildung kann zwischen der Gemeinde und einer oder einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass der Gemeinde im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs 1 Z 1), durch vorzeitige Auflösung (§ 119) oder durch Kündigung (§ 116) die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zu ersetzen sind, wenn diese 50 % des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
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(6) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind nicht zu berücksichtigen:
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