§ 117 Gem-VBG

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Kündigungsfristen

§ 117

Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des

Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monaten ..................... 1 Woche,

6 Monaten ................................. 2 Wochen,

1 Jahr .................................... 1 Monat,

2 Jahren .................................. 2 Monate,

5 Jahren .................................. 3 Monate,

10 Jahren ................................. 4 Monate,

15 Jahren ................................. 5 Monate.

weniger als 6 Monaten

1 Woche,

6 Monaten

2 Wochen,

1 Jahr

1 Monat,

2 Jahren

2 Monate,

5 Jahren

3 Monate,

10 Jahren

4 Monate,

15 Jahren

5 Monate.

Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer WocheKalenderwoche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 113 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2022
Kündigungsfristen

§ 117

Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des

Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monaten ..................... 1 Woche,

6 Monaten ................................. 2 Wochen,

1 Jahr .................................... 1 Monat,

2 Jahren .................................. 2 Monate,

5 Jahren .................................. 3 Monate,

10 Jahren ................................. 4 Monate,

15 Jahren ................................. 5 Monate.

weniger als 6 Monaten

1 Woche,

6 Monaten

2 Wochen,

1 Jahr

1 Monat,

2 Jahren

2 Monate,

5 Jahren

3 Monate,

10 Jahren

4 Monate,

15 Jahren

5 Monate.

Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer WocheKalenderwoche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 113 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.

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